25.09.2026
Europäisches Abitur: Notenumrechnung bestätigt
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die im nordrhein-westfälischen Landesrecht enthaltenen Vorgaben zur Umrechnung von Abiturnoten Europäischer Schulen in deutsche Abiturnoten gebilligt. Damit scheiterten mehrere Absolventen Europäischer Schulen, die die seit 2021 geltenden Umrechnungsregeln für benachteiligend halten.
Hintergrund ist eine Neuregelung in Nordrhein-Westfalen, die auf Vorgaben der Kultusministerkonferenz zurückgeht. Danach werden die Punktwerte des Europäischen Abiturs zunächst in das deutsche Punktesystem übertragen und anschließend in eine Abiturdurchschnittsnote umgerechnet. Anders als nach der früheren Regelung wird die Bestnote 1,0 seitdem erst ab einem europäischen Notenwert von 93,58 erreicht.
Die Kläger sahen darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber früheren Jahrgängen und machten geltend, das Europäische Abitur belege eine besonders hohe Studieneignung. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen ließ diese Argumentation nicht gelten.
Das BVerwG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter sahen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Umrechnungsregelung und hielten auch die Bezugnahme auf Richtlinien der Kultusministerkonferenz für zulässig. Dem Verordnungsgeber sei es erlaubt, solche fachlichen Vorgaben in sein Regelwerk zu übernehmen.
In der Sache verstoße die Umrechnung weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Berufsfreiheit. Die gewählte Methode bilde die Gleichwertigkeit von Europäischem und deutschem Abitur sachgerecht ab. Eine bloß mathematische Umrechnung sei ausreichend, weil sich nicht feststellen lasse, dass Absolventen Europäischer Schulen aufgrund ihres Schulsystems generell eine deutlich bessere Studieneignung aufweisen.
Nach Auffassung des Gerichts entspricht das Benotungssystem der Europäischen Schulen im Wesentlichen dem deutschen Notengefüge. Daher sei es nicht erforderlich, die Noten bei der Umrechnung besonders zu gewichten oder Europäische Abiturienten gegenüber deutschen Abiturienten zu bevorzugen. Die Revisionen gegen das Urteil des OVG blieben damit ohne Erfolg.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.2026, 6 CN 2.24