22.09.2026
Wieder getrennte Doppelhaushälfte: Gilt für Sonderabschreibung als neue Wohnung
Wer zwei Doppelhaushälften über viele Jahre zu einer einzigen Wohneinheit zusammengelegt hat und sie später wieder trennt, kann unter Umständen die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das Anfang der 2000er Jahre zwei benachbarte Doppelhaushälften durch Durchbrüche miteinander verbunden und anschließend als ein gemeinsames Wohnhaus genutzt hatte. Erst rund 20 Jahre später ließen die Eigentümer die Verbindung wieder beseitigen, erweiterten eine der Haushälften durch einen Anbau und einen Dachausbau und vermieteten das so entstandene Objekt.
Für die Baumaßnahmen machten sie die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuervergünstigung zunächst an, kam später jedoch zu dem Schluss, dass keine "neue Wohnung" geschaffen worden sei. Die getrennte Doppelhaushälfte habe bereits vor der Zusammenlegung existiert und sei lediglich wiederhergestellt worden.
Dieser Sichtweise folgte das FG nicht. Entscheidend sei der Zustand unmittelbar vor den Umbauarbeiten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden Haushälften seit mehr als 20 Jahren eine einheitliche Wohnung gebildet. Dieser Zustand habe sich verfestigt und könne daher nicht mit der ursprünglichen Situation aus den 1990er Jahren gleichgesetzt werden.
Mit der Trennung der Gebäude sei neuer Wohnraum entstanden. Vor den Baumaßnahmen habe lediglich eine Wohnung existiert, danach seien es wieder zwei voneinander abgeschlossene Wohneinheiten gewesen. Der Wohnungsbestand habe sich damit vergrößert, was dem Förderzweck des § 7b EStG entspreche.
Das Gericht verwies dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach für die Sonderabschreibung maßgeblich ist, ob im Vergleich zum vorherigen Zustand zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Dies sei hier der Fall gewesen.
Nach Auffassung des Senats spricht auch der Gesetzeszweck für dieses Ergebnis. Die steuerliche Förderung solle Anreize schaffen, zusätzlichen und bezahlbaren Wohnraum auf den Markt zu bringen. Genau das sei durch die Aufteilung des zuvor von einer Familie genutzten großen Wohnhauses in zwei selbstständige Wohneinheiten erreicht worden.
Die geltend gemachten Sonderabschreibungen waren daher für 2023 in voller Höhe zu berücksichtigen. Für die Jahre 2021 und 2022 erhielten die Kläger die Vergünstigung ebenfalls weitgehend zugesprochen, allerdings nur innerhalb der verfahrensrechtlich zulässigen Grenzen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann durch Umbaumaßnahmen eine "neue Wohnung" im Sinne des § 7b EStG entsteht, hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2026, 12 K 823/26 E, nicht rechtskräftig