09.09.2026
Zuverlässigkeitsprüfung für Landtagsmitarbeiter: AfD scheitert vor Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz hat die seit 2025 in dem Bundesland geltenden Regeln zur Zuverlässigkeitsprüfung von Mitarbeitern von Landtagsabgeordneten und Fraktionen bestätigt. Ein Normenkontrollantrag der AfD-Fraktion blieb erfolglos.
Nach den Vorschriften entfällt die staatliche Kostenerstattung für Mitarbeiter, die eine Sicherheitsüberprüfung verweigern oder als unzuverlässig eingestuft werden. Ziel ist es, das Parlament vor verfassungsfeindlichen Einflüssen zu schützen.
Der VerfGH sah darin zwar einen Eingriff in die Freiheit der Abgeordneten und Fraktionen bei der Auswahl ihres Personals. Dieser sei jedoch durch das Interesse an einer "wehrhaften Demokratie" gerechtfertigt. Die Regelungen verboten die Beschäftigung entsprechender Personen nicht, knüpften aber finanzielle Folgen an deren Einstellung.
Auch Verstöße gegen das Parteienprivileg, die Chancengleichheit politischer Parteien und die Berufsfreiheit der betroffenen Mitarbeiter verneinte der VerfGH. Entscheidend sei, dass die Unzuverlässigkeit stets aufgrund einer Prüfung des Einzelfalls festgestellt werden müsse und nicht allein an eine Parteimitgliedschaft anknüpfe. Zudem führten die Regelungen nicht zu einem faktischen Berufs- oder Beschäftigungsverbot. Sie schlössen lediglich die staatliche Finanzierung bestimmter Beschäftigungsverhältnisse aus, stünden einer Tätigkeit als Mitarbeiter von Abgeordneten oder Fraktionen aber nicht entgegen.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2026, VGH N 31/25