03.09.2026
Abgebrochene Studienplatzsuche: Kindergeld zurückzuzahlen
Ein volljähriges Kind bricht seine Suche nach einem Studienplatz ab, erzählt seiner Mutter, mit der es keinen Kontakt hat, davon aber nichts. Die Familienkasse verlangt einen Teil des nach dem Schulabgang an die Mutter gezahlten Kindergeldes zurück – zu Recht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden hat.
Die Tochter der Klägerin hatte nach dem Abitur zunächst erfolglos nach einem Studienplatz gesucht, die Bemühungen jedoch spätestens Ende 2022 eingestellt und stattdessen in Vollzeit gearbeitet. Hintergrund war ihr Auszug aus der Familienwohnung und finanzielle Anforderungen nach Kontaktabbruch mit der Mutter. Erst Anfang 2025 bewarb die Tochter sich erneut um einen Studienplatz. Damit hätten die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug im streitigen Zeitraum nicht vorgelegen, entschied das Gericht.
Zugleich wies es darauf hin, dass der Mutter ab Anfang 2025 erneut ein Kindergeldanspruch zustehen könnte. Zwar werde Kindergeld grundsätzlich nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung ausgezahlt. Nach Auffassung des Gerichts könnte ein solcher Anspruch jedoch möglicherweise mit der bestehenden Rückforderung der Familienkasse verrechnet werden.
Von der Erhebung von Gerichtskosten sah das FG wegen der besonderen familiären Situation der Klägerin und des Umstands ab, dass die Familienkasse nicht auf eine Mitwirkung der Tochter hingewirkt hatte.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2026, 13 K 1645/24