31.08.2026
Insolvenz des Arbeitgebers: Was Beschäftigte bei Insolvenzgeld und Steuern wissen müssen
Eine Unternehmensinsolvenz ist für Beschäftigte oft mit der Sorge verbunden, ausstehende Löhne nicht mehr zu erhalten. In solchen Fällen kann die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen einspringen. Sie zahlt in der Regel für bis zu drei Monate Insolvenzgeld in Höhe des ausgefallenen Nettolohns und übernimmt zudem die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Ob ein Anspruch besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Beschäftigte sollten daher nach Bekanntwerden der Insolvenz möglichst früh Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, um ihre Ansprüche prüfen zu lassen, rät die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Das Insolvenzgeld selbst sei steuerfrei. Allerdings unterliege es dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet laut VLH, dass die Leistung zwar nicht direkt besteuert wird, bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes jedoch berücksichtigt wird. Dadurch könne sich die Steuerbelastung auf das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen. Wer Insolvenzgeld erhalten hat, müsse zudem eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Neben dem Insolvenzgeld könne bei Betriebsstilllegungen oder größeren Umstrukturierungen auch ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld bestehen. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen von Arbeitslosigkeit bedroht sind und in eine Transfergesellschaft wechseln, die sie bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung unterstützt. Das Transferkurzarbeitergeld betrage für Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent, für Beschäftigte ohne Kinder 60 Prozent des bisherigen Nettoentgelts und werde für maximal zwölf Monate gezahlt.
Da das Transferkurzarbeitergeld niedriger ist als der alte Lohn, zahle das Unternehmen in einigen Fällen einen zusätzlichen Betrag dazu. Dieser Zusatzbeitrag gilt laut VLH als außerordentliche Einkünfte und muss daher nur mit der so genannten Fünftelregelung besteuert werden.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 25.08.2026