31.08.2026
Kommunale Amtsblätter: Verlag muss Umsatzsteuer auf Anzeigenrecht zahlen
Die Herstellung und Verteilung kommunaler Amtsblätter durch einen Verlag gegen das Recht zur Vermarktung von Anzeigen ist als umsatzsteuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz anzusehen. Eine Bezahlung in Geld hält das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg dafür für nicht erforderlich, da die Gemeinden dem Verlag als Gegenleistung das Anzeigenplatzierungsrecht einräumten.
Eine Druck- und Verlagsgesellschaft produzierte und verteilte Amtsblätter für mehrere Gemeinden. Statt einer Vergütung erhielt sie das Recht, Anzeigen in den Publikationen zu schalten und die daraus erzielten Einnahmen zu behalten. Das Finanzamt wertete diesen Leistungsaustausch als umsatzsteuerpflichtig und setzte Umsatzsteuer fest. Die dagegen gerichtete Klage des Verlags blieb erfolglos.
Nach Auffassung des Gerichts stehen die Leistungen der Gemeinden und des Verlags in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Daran ändere sich nichts dadurch, dass dem Verlag nach dem baden-württembergischen Landespressegesetz ein Anspruch auf die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen zugestanden haben könnte. Für die Umsatzsteuer komme es nicht darauf an, ob eine Leistung freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erbracht werde. Entscheidend sei vielmehr, dass zwischen den Leistungen beider Seiten ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter auf der einen Seite sowie die Überlassung von Inhalten und Anzeigenrechten auf der anderen Seite seien so eng miteinander verknüpft, dass ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vorliege. Maßgeblich seien nach dem Umsatzsteuerrecht die tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht die Motive oder rechtlichen Beweggründe der Vertragsparteien.
Zudem bestätigte das Gericht die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage anhand der geschätzten Selbstkosten des Verlags für Druck und Vertrieb der Amtsblätter. Für die Leistungen gilt allerdings der ermäßigte Umsatzsteuersatz, da die Amtsblätter überwiegend redaktionelle Inhalte und nicht Werbung enthalten.
Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig, die dort unter dem Aktenzeichen V B 109/25 läuft.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2025, 1 K 1173/23, nicht rechtskräftig