31.08.2026
Nordrhein-westfälische Polizei: Durfte tätowierten Bewerber ablehnen
Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst die Einstellung wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung versagen, die sich aus einer zwischenzeitlich entfernten Tätowierung auf seinem Oberarm ergeben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bestätigt.
Der Antragsteller bewarb sich für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 01.09.2026. Er trug auf der Innenseite seines linken Oberarms eine Tätowierung, die zwei Patronen mit der Aufschrift "trust" und "no one" zeigte. Das Land lehnte seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ab: Aufgrund der Tätowierung habe es erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Das daraufhin vom Antragsteller angerufene VG Köln hat es abgelehnt, das Land zu verpflichten, den Mann zum diesjährigen Vorbereitungsdienst zuzulassen und ihn zum Kommissaranwärter zu ernennen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landes, den Antragsteller wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung nicht in den Polizeivollzugsdienst einzustellen, sei rechtlich nicht zu beanstanden, führt das OVG aus. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass das Land den ihm bei der Beurteilung der erforderlichen charakterlichen Eignung zustehenden Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei, überschritten haben könnte.
Zweifel an dieser Eignung könnten sich auch aus einer Tätowierung ergeben. Durch eine Tätowierung erfolge eine nach außen gerichtete Mitteilung durch deren Träger über sich selbst, der wegen ihrer Dauerhaftigkeit ein besonderer Stellenwert zukommt. Das Land sei zu Recht davon ausgegangen, dass gerade die Verbindung der Aussage "vertraue niemandem" mit der Darstellung von Patronen, deren einziger Zweck die Verwendung als Munition in Schusswaffen ist, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst aufkommen lässt. Denn sie deute auf eine mangelnde Bereitschaft zu gewaltfreier Konfliktbewältigung und einem vertrauensvollen zwischenmenschlichen Umgang hin.
Dem setze die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe dem Tätowierer "nahezu freie Hand gelassen" und es sei ihm allein um ein ästhetisches Motiv gegangen, hält das OVG für unglaubhaft. Denn er weise selbst auf andere Tätowierungen hin, die eine besondere persönliche Bedeutung für ihn haben sollen, mithin von ihm bewusst ausgewählt worden seien. Dass er sich bei der Wahl des Motivs keinerlei Gedanken über dessen Bedeutung und Wirkung gemacht haben will, liege zudem schon in Anbetracht der auf den Patronen gewissermaßen "eingravierten" ausdrücklichen und unmissverständlichen Aussage fern.
Ebenso wenig überzeugte das OVG der Vortrag, die Patronen seien unbrauchbar, da keine Waffe gezeigt werde. Die Patronen seien zwar ersichtlich als unbenutzt dargestellt, erschienen aber gerade deshalb als jederzeit einsetzbar.
Widersprüchlich oder gar willkürlich werde die Bewertung der Tätowierung entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht dadurch, dass ein gewisses Maß an Misstrauen gegenüber anderen Menschen wegen der im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerledigung mitunter erforderlichen Eigensicherung angezeigt sein mag. Das Land habe zu Recht darauf abgestellt, dass innerhalb der Polizei Teamarbeit erforderlich ist und in diesem Rahmen gegenseitiges Vertrauen-Können überlebenswichtig sein kann. Deshalb rechtfertige das mit dem Tattoo zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche Misstrauen gegenüber allen anderen Menschen Eignungszweifel.
Das Land habe die zwischenzeitlich erfolgte Überdeckung des Tattoos durch eine andere Tätowierung auch nicht zum Anlass nehmen müssen, den Antragsteller doch noch einzustellen. Es spreche zwar für den Antragsteller, dass er die Tätowierung habe überdecken lassen, ohne sicher sein zu können, dass dies seiner Bewerbung doch noch zum Erfolg verhelfen würde. Das Land überschreite aber seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn es dem Umstand, dass der Antragsteller sich überhaupt erst ein Tattoo mit einer derart problematischen Symbolik und eindeutiger textlicher Botschaft hat stechen lassen, wegen der dadurch naheliegenden problematischen Haltung derzeit größere Bedeutung beimisst als der erst nach der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung getroffenen Entscheidung, die Tätowierung unkenntlich machen zu lassen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2026, 6 B 976/26