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25.08.2026

GmbH & Co. KG: Kein Vorsteuerabzug bei Steuerberatungskosten nach Anteils-Schenkung

Eine GmbH & Co. KG kann keine Vorsteuer aus Steuerberatungskosten geltend machen, die im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen und der hierfür erforderlichen Unternehmensbewertung entstehen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (V R 13/26).

Auslöser des Verfahrens war die Schenkung von Kommanditanteilen durch einen Gesellschafter im Jahr 2015. Für Zwecke der Schenkungsteuer verlangte das Finanzamt von der Gesellschaft eine Feststellungserklärung über den Unternehmenswert. Die GmbH & Co. KG beauftragte hierfür eine Steuerberatungsgesellschaft und machte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Das FG verneint diesen Vorsteuerabzug. Die Beratungskosten stünden in keinem ausreichenden Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft und ihren steuerpflichtigen Umsätzen. Maßgeblicher Anlass der Kosten sei vielmehr die private Entscheidung des Gesellschafters gewesen, seine Anteile zu verschenken. Die gesetzliche Pflicht der Gesellschaft, die Bewertung und Feststellungserklärung abzugeben, ändere nichts daran, dass die Kosten letztlich durch die private Vermögensübertragung veranlasst worden seien.

Zwar widerspricht das Gericht dem Finanzamt insofern, als es keine unentgeltliche Wertabgabe sah. Die Begleichung der Steuerberaterrechnung mit Unternehmensmitteln stelle weder eine Entnahme noch eine sonstige unentgeltliche Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn dar. Dennoch blieb die Klage erfolglos, weil die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt seien.

Dies begründet das FG damit, dass die Anteils-Schenkung keinen Einfluss auf die Umsätze der Gesellschaft habe. Anders als etwa Lohnbuchhaltungskosten, die unmittelbar mit der Leistungserbringung eines Unternehmens verknüpft seien, wirkten sich die Kosten der Unternehmensbewertung nicht auf die unternehmerische Tätigkeit oder die Kalkulation der Ausgangsumsätze aus. Sie dienten ausschließlich der Abwicklung eines privat veranlassten Schenkungsvorgangs.

Auch der Hinweis auf die steuerliche Abziehbarkeit von Kosten der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften half der Klägerin nicht. Während die Gewinnermittlung unmittelbar aus dem Betrieb resultiere, sei die Wertermittlung des Unternehmensanteils lediglich Folge der privaten Übertragung von Gesellschaftsanteilen und damit kein Aufwand der unternehmerischen Tätigkeit.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2026, 14 K 1829/23, nicht rechtskräftig