22.06.2026
Öffentliches Planschbecken: Kein Schadensersatz bei Rutschgefahr durch Algen
Ein Kleinkind rutscht im Planschbecken eines öffentlichen Parks aus und schlägt sich dabei zwei Milchzähne aus. Ersatzansprüche hat es deswegen nicht, hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden.
Ein Kleinkind planscht in einem öffentlichen Wasserbecken, rutscht mutmaßlich auf dem algenbewachsenen Boden aus und verliert zwei Milchzähne. Die Eltern verlangen von der Stadt Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger (Arzt-)Kosten. Die Stadt hätte vor der Rutschgefahr durch Algen warnen müssen.
Das LG verneint Ersatzansprüche, denn die Stadt habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Sie müsse Spielflächen zwar möglichst gefahrlos halten. Das habe sie aber getan: Sie habe das Becken von Zeit zu Zeit gereinigt und gelegentlich trockenfallen lassen. Eine häufigere Reinigung, zum Beispiel einmal wöchentlich, hält das LG für nicht zumutbar. Der Algenbewuchs sei auch zu sehen gewesen. Die damit verbundene Rutschigkeit hätten die Eltern selbst erkennen können und müssen. Deshalb habe die Stadt davor auch nicht durch Schilder warnen müssen.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 01.12.2025, 6 O 160/25, rechtskräftig