19.06.2026
Oktoberfest 2026: Zelte dürfen wie geplant zugeteilt werden
In München kann der Aufbau des Oktoberfestes wie geplant starten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag eines Münchener Wirtes, die aufschiebende Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern zu verlängern, abgelehnt. Die Stadt dürfe daher für das Oktoberfest 2026 das Paulaner-Festzelt und die Schottenhamel-Festhalle – nach Ablauf der aufschiebenden Wirkung am 19.06.2026 – wie beabsichtigt den vorgesehenen Brauereien beziehungsweise Wirten zuteilen.
Der für die Entscheidung zuständige Vergabesenat hat ausgeführt, dass es wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht maßgeblich sei, ob die sofortige Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe oder nicht. Zu der im Mittelpunkt der sofortigen Beschwerde stehenden Frage, ob die Zulassungsverträge für die gastronomischen Großbetriebe für das Oktoberfest 2026 europaweit ausgeschrieben werden müssten, hat sich das Gericht daher nicht positioniert. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, diese Frage bedürfe einer weiteren fundierten Prüfung und sei derzeit offen.
Vorliegend sei entscheidend, dass die geforderte europaweite Ausschreibung und der anschließende Aufbau einer großen Festhalle für das am 19.09.2026 beginnende Oktoberfest aus zeitlichen Gründen objektiv nicht mehr durchgeführt werden könnten. Da der Wirt mithin einen Zuschlag für das anstehende Oktoberfest im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens nicht erreichen könne, überwiege im Rahmen der erforderlichen Abwägung das Interesse des öffentlichen Auftraggebers an der Vergabe ohne Verzögerung.
Das BayObLG kündigte an, sich mit der Hauptsache "unter Beachtung des Beschleunigungsgebots" zeitnah befassen.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.06.2026, Verg 5/26 e