16.06.2026
Telekommunikationsunternehmen: Darf "Heavy User" vorerst weiter depriorisieren
Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangs-dienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen (so genannte Heavy User) dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden und damit dem Eilantrag eines deutschlandweit tätigem Telekommunikationsunternehmen stattgegeben.
Nach einer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel zur so genannten Depriorisierung werden im Fall einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle die Internetverkehre der Heavy User nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens mit einer geringeren Priorität gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle transportiert. Der Datentransport mit geringerer Priorität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste (zum Beispiel hochauflösendes Video-Streaming) für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen.
Die Bundesnetzagentur hat einem Telekommunikationsunternehmen die Verwendung der Depriorisierungsklausel untersagt. Sie verstoße gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Artikel 3 der EU-Netzneutralitätsverordnung. Sie unterscheide bei einer Netzüberlastung in einer Funkzelle in unzulässiger Weise zwischen dem Datenverkehr von Nutzern, die ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hätten, und solchen, die einen geringeren Verbrauch aufwiesen, obwohl beide Nutzergruppen den gleichen Internetzugangstarif gebucht hätten.
Beim Verwaltungsgericht Köln war die Mobilfunkanbieterin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos. Hiergegen legte sie erfolgreich Beschwerde ein.
Das OVG meint, bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren lasse sich anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die von der Bundesnetzagentur beanstandeten und untersagten Depriorisierungsklauseln eine nach Artikel 3 Absatz 3 der Netzneutralitätsverordnung nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. In der Rechtsprechung des EuGH sei diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Im Hauptsacheverfahren bedürfe es daher voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.
Die bei nicht offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Telekommunikationsunternehmens aus. Es habe nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sofortigen Vollziehung des Bescheids die beanstandeten Depriorisierungsklauseln sowohl gegenüber einer Vielzahl von Bestands- als auch Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren wären, wenn das Unternehmen sie aus den Verträgen nehmen müsste beziehungsweise bei Vertragsschluss nicht aufnehmen dürfte.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2026, 13 B 1232/25, unanfechtbar