13.05.2026
"Sammelklage-Inkasso": BGH zeigt Grenzen auf
Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden. Macht es die Anspruchsbündelung den Zivilgerichten aber im Einzelfall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, darf das Gericht dem Inkassodienstleister eine Auflage zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung erteilen. Kommt der klagende Inkassodienstleister einer solchen Auflage nicht nach, sei die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Zugrunde liegen Ansprüche von Geschädigten des so genannten Lkw-Kartells: Lkw-Hersteller hatten für mittelschwere und schwere Lkw unter anderem Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen abgesprochen. Das Kartell, dass sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte, währte 14 Jahre. Die EU-Kommission verhängte deswegen Bußgelder gegen die Beteiligten Unternehmen in Höhe von insgesamt etwa 2,93 Milliarden Euro.
Ein Inkassounternehmen nimmt die Lkw-Hersteller auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingter Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lkw in Anspruch – für ursprünglich 3.266 Betroffene aus 21 Ländern, die ihre Forderungen an das Unternehmen abgetreten haben. Die Klageforderung beläuft sich auf etwa 500 Millionen Euro und weitere Beträge in Fremdwährungen. Das Inkassounternehmen stellte im Jahr 2017 eine Internetseite zur Verfügung, über die die Anspruchsteller nach bestimmten Vorgaben Angaben zu den erworbenen Lkw hochladen konnten, und schloss mit diesen jeweils eine Dienstleistungs- und eine Abtretungsvereinbarung. Die danach erstellte Klageschrift umfasst ohne Anlagen 18.472 Seiten (74 Ordner), ein weiterer Schriftsatz des Inkasso-Dienstleisters 49.386 Seiten (101 Ordner). Die Klage wird von einem Prozessfinanzierer finanziert.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz waren, nachdem die Klage zwischenzeitlich wegen zahlreicher Fälle teilweise zurückgenommen worden war, immer noch Ansprüche von über 3.000 Zedenten wegen über 70.000 Erwerbsvorgängen anhängig. Das Berufungsgericht hat eine Nichtigkeit der Abtretungen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verneint und damit die Berechtigung des Inkassounternehmens, die Forderungen geltend zu machen, bejaht. Es hat das Urteil des LG und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Dagegen wenden sich die Lkw-Hersteller mit ihrer Revision. Sie erstreben die Klageabweisung.
Der BGH hat das Berufungsurteil aus zwei Gründen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zunächst müsse das Berufungsgericht nochmals über den Antrag der Lkw-Hersteller entscheiden, die Vorlage der bisher nicht bekannten Prozessfinanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2017 anzuordnen. Aufzuklären sei, ob sich aus dieser Vereinbarung Verpflichtungen des Inkassounternehmens gegenüber dem Prozessfinanzierer ergeben, die zu einer strukturellen Interessenkollision mit den von dem Inkassounternehmen gegenüber den Zedenten übernommenen Pflichten führen. Das könnte laut BGH dann der Fall sein, wenn der Prozessfinanzierer erheblichen Einfluss auf die Prozessführung nehmen kann und deshalb nicht mehr gewährleistet ist, dass das Verfahren vom Inkassounternehmen allein im Interesse der Zedenten geführt wird. Dann könnten die Abtretungsvereinbarungen gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG nichtig sein – und das Inkassounternehmen wäre zur Geltendmachung der Ansprüche nicht berechtigt.
Sollte sich im weiteren Prozessverlauf ergeben, dass die Abtretungen wirksam sind, müsse das Berufungsgericht dem klagenden Inkassounternehmen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Falls sodann aufgeben, binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten eine Trennung der gebündelten Ansprüche in verschiedene Verfahren gemäß § 145 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach bestimmten Vorgaben vorzubereiten.
Zwar könnten (Kartell-)Schadensersatzansprüche nach § 260 ZPO im Regelfall gebündelt von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Einzelfall aber praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, nutze der Inkassodienstleister die ihm durch das RDG eingeräumten Befugnisse aus, um entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 RDG zulasten der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zu erbringen, führt der BGH aus. Der Dienstleister räume seinem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse an möglichst geringen Kosten und Gebühren und damit den eigenen wirtschaftlichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgsprovision unter Missachtung der eigenen Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege zulasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen ein. Dieses bestünde in der Einleitung mehrerer Verfahren mit gleichartig gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften Ansprüchen.
Einen solchen Ausnahmefall sieht der BGH hier gegeben. Das klagende Inkassounternehmen mache eine außergewöhnliche Vielzahl tatsächlich und rechtlich heterogener und sehr komplexer kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche geltend. Die von über 3.000 Zedenten aus 21 Ländern abgetretenen Ansprüche beträfen einen langen Zeitraum von jedenfalls 15 Jahren ab 1997. Das Unternehmen habe sie zudem ungeordnet und teilweise erklärtermaßen ungeprüft geltend gemacht. Es sei daher ausgeschlossen, dass ein einziger Spruchkörper über die Klage in angemessener Zeit entscheiden könnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2026, KZR 6/24