06.05.2026
Steueroasen-Abwehrgesetz: Neue Anwendungsgrundsätze
Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes auf – und ändert damit ein früheres Schreiben.
Neu ausgeführt wird unter anderem, dass § 8 Satz 2 Nr. 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) zu einer einheitlichen Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Inhaberschuldverschreibungen sowie mit Versicherungs- beziehungsweise Rückversicherungsleistungen im Rahmen des Abzugsverbots nach § 8 StAbwG und der Quellensteuermaßnahmen nach § 10 StAbwG führt. Für die Ausnahme nach § 8 S. 2 Nr. 3a StAbwG (Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel) verweist das Schreiben auf die Ausführungen in den Rn. 40 ff.
Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen unterliegen nach dem neuen Schreiben weder dem Quellensteuerabzug des § 10 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 StAbwG noch dem Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 3b S. 1 StAbwG. § 8 S. 2 Nr. 3b S. 2 StAbwG stelle klar, dass Aufwendungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien dem Grunde nach weiterhin vom Abzugsverbot des § 8 S. 1 StAbwG erfasst sind. Soweit derartige Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien der beschränkten Steuerpflicht des § 10 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 StAbwG unterfallen, sei die Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 8 S. 2 Nr. 1 StAbwG zu beachten.
§ 8 StAbwG findet nach dem Schreiben keine Anwendung auf Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes im üblichen Umfang.
Das ausführliche Schreiben des BMF mit weiteren Änderungen steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.04.2026, IV B 5 - S 1308/00008/005/097