06.05.2026
Menschen mit Behinderung: Kein Auto, wenn der ÖPNV reicht
Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf Leistungen für ein behindertengerecht umgebautes Auto, wenn er seine Mobilität auch mit dem ÖPNV, Taxis oder Fahrdiensten sicherstellen kann. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt.
Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme behinderter Menschen ermöglichen. Worauf genau Anspruch besteht, hängt laut LSG vom Einzelfall ab.
Im zugrunde liegenden Fall leidet ein Mann mit einem Grad der Behinderung von 100 nach einer Coronainfektion insbesondere an Lähmungserscheinungen in beiden Armen. Beim zuständigem Eingliederungshilfeträger beantragte er Leistungen für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Neuwagens. Aufgrund seiner Behinderungen sei die selbstständige Durchführung alltäglicher Aufgaben unmöglich. Er benötige ein Kfz, insbesondere für Einkäufe und Freizeitgestaltung.
Das Amt lehnte den Antrag ab. Dem Mann sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Soweit sie objektiv unzumutbar sei, bot die Behörde dem Schwerbehinderten Leistungen zur Beförderung (beispielsweise die Nutzung eines Fahrdienstes) an.
Hiergegen hat der Mann geklagt und zusätzlich einen Eilantrag gestellt. Mit diesem blieb er jedoch in erster und nun auch in zweiter Instanz vor dem LSG erfolglos.
Der Senat verkenne nicht, so die Stuttgarter Richter, dass die Versorgung mit einem behindertengerecht umgebauten Kfz für den schwerbehinderten Mann eine Erweiterung seiner Mobilität und einen Zugewinn an Selbstständigkeit darstellen würde. Dennoch hält das LSG ein Abwarten bis zum Abschluss der Hauptsache – dem Klageverfahren – für zumutbar. Dies gelte insbesondere, da gegebenenfalls noch Ermittlungen erforderlich seien. Hierbei sei auch zu beachten, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht die Erfüllung des persönlichen Mobilitätsmaßstabs, sondern die Ermöglichung eines objektiv ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität sei.
Der Antragsteller habe in der Vergangenheit den ÖPNV zusammen mit seiner Ehefrau zuverlässig genutzt, sodass die Nutzung – zumindest in Begleitung seiner Ehefrau – nicht unzumutbar erscheine. Für schwere Einkäufe bestünde auch die Möglichkeit, vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen, sowie zumindest einen monatlichen Großeinkauf mit dem Taxi zu erledigen. Nicht zuletzt gebe es die Möglichkeit von Einkaufshilfen im Rahmen der Pflegeversicherung.
Soweit der Mann weiter ausführe, die Nutzung eines Taxis sei ihm für die soziale Teilhabe nicht möglich, erschließe sich nicht, weshalb die eingeschränkte Nutzbarkeit der Hände zwar die Nutzung eines Taxis verhindern, gleichzeitig aber für das selbstständige Fahren eines eigenen Kfz irrelevant sein solle. Nicht zuletzt habe der Antragsteller selbst erklärt, dass er für Besuche beim Arzt Taxigutscheine der Krankenkasse nutze. Warum die Nutzung des Taxis für andere Fahrten nicht möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Träger der Eingliederungshilfe bereits mehrfach angeboten habe, eingliederungshilferelevante Bedarfe im Bereich Mobilität gegebenenfalls durch Leistungen zur Beförderung abzudecken, soweit die Nutzung des ÖPNV objektiv unzumutbar wäre.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2026, L 2 SO 56/26 ER-B