25.03.2026
Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
Ein ELStAM-Zugang ist keine "wirtschaftliche Ressource" und kann deswegen im Rahmen von Sanktionen gegen ein ausländisches Regime nicht eingefroren werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden und dem Eilantrag einer iranischen Bank gegen die Sperrung des ELStAM-Zugangs stattgegeben.
Das Verfahren ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt seit 2013 mit einem automatisierten Verfahren die bis dahin verwendete papierbasierte Lohnsteuerkarte.
Die EU hat mit einer Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen den Iran Sanktionen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen, die in den Anhängen zu der Verordnung aufgeführt sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.
Nachdem die Sanktionen gegen den Iran zwischenzeitlich – soweit sie nuklearbezo-gen waren – teilweise ausgesetzt waren, sprachen sich Ende August 2025 die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland dafür aus, alle ausgesetzten und beendeten Nuklearsanktionen der EU gegenüber dem Iran wieder einzuführen. Der Rat der EU fasste daraufhin am 29. September einen entsprechenden Beschluss, der durch verschiedene Verordnungen des Rates der EU umgesetzt wurde. Auch ein Anhang der Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen den Iran wurde dabei geändert.
Einer iranischen Bank, die dort als sanktionierte Einrichtung aufgeführt wird, erhielt kurz darauf vom Betriebsstättenfinanzamt einen Bescheid, der mit "Sperrung des ELStAM-Verfahrens aufgrund der restriktiven Maßnahmen gegen den Iran durch die Europäische Union" betitelt war. Folge der Sperrung war, dass alle Arbeitnehmer der Bank nach der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zu besteuern waren. Die Bank wandte sich mit einem Eilantrag und einer Klage an das FG Hamburg.
Das Finanzamt trug vor Gericht vor, die Arbeitskraft der Arbeitnehmer sei als wirtschaftliche Ressource anzusehen. Durch die Sperrung des ELStAM-Zugangs erhielten die Arbeitnehmer unterjährig ein niedrigeres Nettoeinkommen und auf diese Weise sei die Bank als Arbeitgeber weniger attraktiv.
Das FG Hamburg hat dem Eilantrag stattgegeben. Es äußerte bereits erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. In der Verordnung selbst sei nur eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgesehen. Selbst wenn das BAFA nicht zuständig sei, sehe § 5 Absatz 1 Nr. 30 des Gesetzes über die Finanzverwaltung eine Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hinsichtlich der "Bereitstellung" und damit wohl auch der "Sperrung" des ELStAM-Zugangs vor. Dafür spreche zudem eine Auslegung der Befugnisnorm § 39c Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Danach könne nur das BZSt eine Sperrung des Zugangs gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen.
Im Übrigen hat das FG auch ernstliche Zweifel daran, ob das Sanktionsregime der Verordnung greift. Denn der ELStAM-Zugang stelle wohl keine "wirtschaftliche Ressource" dar. Es handele sich um die Ausübung von Hoheitsgewalt und nicht um einen Vermögenswert. Das ELStAM-Verfahren könne nicht für den "Erwerb" von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Auch wirtschaftlich habe der Zugang zum ELStAM-Verfahren keine unmittelbare Auswirkung auf die Vermögenslage der Bank. Der von der Bank zu zahlende Bruttolohn bleibe unverändert.
Das Finanzgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 19.03.2026, 6 V 30/26, noch nicht rechtskräftig