25.03.2026
In Italien anerkannter Flüchtling: Deutschland muss trotz Verantwortungsübergangs keinen Aufenthaltstitel erteilen
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ausstellung eines Reiseausweises in einem Mitgliedstaat (hier: Italien) verpflichten einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für den Fall des Übergangs der Verantwortung nicht, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Eine Äthiopierin kam 2019 als Asylantragstellerin nach Deutschland, nachdem ihr zuvor in Italien bereits internationaler Schutz gewährt und in der Folge ein bis Oktober 2022 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war. In Deutschland hatte ihr Asylantrag keinen Erfolg; der Frau wurde die Abschiebung nach Italien angedroht.
Nachdem die Äthiopierin nicht nach Italien zurückgeführt werden konnte, verpflichtete das Verwaltungsgericht den Freistaat Bayern, der Frau einen neuen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Bayern zudem verpflichtet, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Freistaat legte Revision gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein – und bekam vom BVerwG recht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor, weil nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern Italien der Äthiopierin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Eine analoge Anwendung der zugrunde liegenden Vorschrift schloss das BVerwG mangels planwidriger Regelungslücke aus.
Einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge sieht das BVerwG ebenso wenig wie einen solchen gegen die Anerkennungsrichtlinie. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sei allein der Staat verpflichtet, der dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat – hier also Italien.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.03.2026, BVerwG 1 C 6.25