12.03.2026
Reitsand: Fehlende Trittfestigkeit stellt Mangel dar
Für den Boden einer Reithalle verwendeter Reitsand muss trittfest sein, damit Pferd und Reiter die Halle sicher und möglichst verletzungsfrei nutzen können. Fehlt es daran, liegt ein Mangel vor, der Gewährleistungsansprüche auslöst, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat.
Eine Reitanlagen-Betreiberin beauftragte eine auf Reitsand spezialisierte Firma, ihre Reithalle mit einem neuen Reitsandboden auszustatten. Kostenpunkt: rund 12.000 Euro. Nach Einbau des Bodens war die Reitanlagen-Betreiberin unzufrieden: Der Reitsand sei zu tief, werde bei Wasserzugabe seifig und weise keinerlei Scherfestigkeit auf. Zudem führe seine Zusammensetzung zu einer verstärkten Belastung von Gelenken und Hufen der Pferde und berge ein erhöhtes Verletzungsrisiko; Springen sei nicht möglich. Außerdem enthalte der Sand Mikroplastik.
Da die Lieferantin eine Nachbesserung ablehnte, schritt die Bestellerin schließlich selbst zur Tat. Für einen Betrag von 17.000 Euro ließ sie den kompletten Sandboden entfernen und eine neue Tretschicht einbringen. Das Geld verlangte sie danach von der Reitsand-Firma zurück. Deren Einwand, man hätte doch einfach den beanstandeten Sand mit anderem Sand von kleinerer Körnung mischen können, widersprach die Reithallen-Inhaberin: Wegen der Kontamination des Bodens mit Mikroplastikanteilen sei ein vollständiger Austausch unumgänglich gewesen.
Das Landgericht (LG) Osnabrück holte das Gutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Reitplatzbau ein und gab der Klage schließlich statt: Der gelieferte Sand sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Zwar habe die Reitanlagen-Betreiberin nicht bewiesen, dass eine bestimmte Beschaffenheit des Sandes vertraglich vereinbart war. Der Sand sei jedoch für die reiterliche Nutzung ungeeignet gewesen, da es an einer ausreichenden Tritt- und Rutschfestigkeit gefehlt habe. Nicht überzeugt war das LG hingegen davon, dass der Sand von Anfang an Mikroplastik enthalten habe; auch nach einer Schlämmprobe durch die Sachverständige und der Übersendung einer Probe an ein Prüflabor konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gefundenen Mikroplastik um Abrieb oder später eingetragenes Material handelte.
Aufgrund des festgestellten Mangels habe die Reitsand-Firma, so die Entscheidung des LG, der Reitanlagen-Betreiberin die vollen 17.000 Euro zu ersetzen. Diese Kosten seien – auch unter der Prämisse, dass von mehreren möglichen Wegen der wirtschaftlichere Weg der Schadensbehebung gewählt werden muss – erforderlich und angemessen gewesen; eine bloße Aufbesserung des Bodens hätte nach Einschätzung der Sachverständigen keinen sicheren Erfolg gebracht.
Dem ist das OLG Oldenburg gefolgt. Ein Gutachten, das die Reitsand-Firma in Auftrag gegeben hatte, stimmte das OLG nicht um. In dem Gutachten hieß es, dass der Reitsand "– vielleicht mit kleinen Einschränkungen – durchaus nutzbar gewesen wäre". Dies ließ das OLG jedoch nicht gelten: "Kleinere Einschränkungen" bedeute eben doch nicht ohne Einschränkungen. Die Trittfestigkeit von Reitsand sei für die vorgesehene Nutzung essenziell und könne im Reitsportbetrieb erwartet werden, um eine sichere und für Pferd und Reiter möglichst verletzungsfreie Nutzung der Reithalle zu gewährleisten. Die labortechnische Untersuchung durch den Privatgutachter habe zudem zweifelsfrei einen zu geringen Gehalt an Feinsand ergeben.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.10.2025, 9 U 22/25, rechtskräftig