16.02.2026
Nichtwohngrundstücke: Erhöhte Grundsteuermesszahl rechtens
Nichtwohngrundstücke dürfen im Vergleich zu Wohngrundstücken bei der Grundsteuer stärker belastet werden. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hält das für verfassungsgemäß.
Geklagt hatten die Eigentümer eines Grundstücks, das derzeit mit einem nicht zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeigneten Wochenendhaus mit einer Bruttogrundfläche von rund 30 Quadratmetern bebaut ist. Nach ihren Angaben planen sie eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus, das sie bewohnen wollen.
Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert bestandskräftig auf Grundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück festgestellt. Da sonstige bebaute Grundstücke zu den so genannten Nichtwohngrundstücken zählen, hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 1 Absatz 1 Nr. 3 Berliner Grundsteuermesszahlengesetz eine Steuermesszahl von 0,45 Promille angewendet. Die Grundstückseigentümer sehen dadurch den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
Das FG hat entscheiden, dass die höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstücken nicht verfassungswidrig ist. Die Regelung diene dem Zweck, eine höhere Grundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Dieser Zweck sei legitim und auch verfassungsrechtlich fundiert (vgl. Artikel 1, 20 Grundgesetz). Die Regelung sei zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Nicht zu beanstanden ist aus Sicht des FG auch, dass das Gesetz keine Berücksichtigung einer geplanten Bebauung mit einem Wohngebäude zulässt. Der Gesetzgeber bewege sich hier im Rahmen seiner Typisierungskompetenz.
Das FG hat die Revision zugelassen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2026, 3 K 3156/25, nicht rechtskräftig