04.02.2026
Zuwendungen an in Schweiz ansässige Stiftung: Spendenabzug richtet sich nach deutschem Recht
Wird die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung den nationalen Anforderungen unterworfen, die im Mitgliedstaat des Spenders gelten, so verletzt das nicht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, treffe bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender, fährt der BFH fort. Der nationale Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau zu ihren Lebzeiten eine Geldsumme an eine Stiftung mit Sitz in der Schweiz gezahlt, die Kinder und junge Erwachsene unterstützt. Die Stiftung ist nach schweizerischen Vorschriften steuerbefreit.
Der Erbe der mittlerweile verstorbenen Frau wollte die Spende an die Stiftung als Sonderausgabe im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wissen, was das Finanzamt ablehnte.
Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben die Vorgehensweise des Finanzamts bestätigt. Auch im Fall einer Spende an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung müsse geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen nationalen Regelungen erfüllt sind, so der BFH. Er verweist auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Danach stelle es insbesondere keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV dar, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendung an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Denn den Mitgliedstaaten stehe es, sofern sie das Unionsrecht beachten, frei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, dass sie entweder Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an diese Einrichtungen beim Zuwendenden steuerwirksam berücksichtigen.
Aus diesem Grund sei Artikel 63 AEUV insbesondere auch nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende an einen ausländischen Empfänger sich nach nationalem Recht richtet. Für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeit einer Spende an eine in einem Drittland ansässige Stiftung muss das nach Ansicht des BFH gleichermaßen gelten, und zwar ungeachtet der Frage, ob die in § 10b Absatz 1 Satz 3 bis 6 Einkommensteuergesetz genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sind oder nicht.
Die Nachweispflicht für die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende treffe bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht, wie in Inlandsfällen, den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender, betont der BFH weiter.
Dies hält der BFH unionsrechtlich für zulässig. Zwar verfüge der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung in der Regel nicht selbst über alle notwendigen Informationen, die die Finanzbehörden für die Überprüfung benötigen, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Dies gelte insbesondere für alle Belege, aus denen sich ergibt, auf welche Art und Weise mit den Spendengeldern verfahren wurde. Doch, so der BFH, habe der EuGH selbst darauf hingewiesen, dass es einem Spender normalerweise möglich sein wird, von der betreffenden Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.10.2025, X R 20/22