07.11.2025
Verbilligte Flüge für Mitarbeiter: Oberste Finanzbehörden klären steuerliche Behandlung
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder behandeln die Frage, wie von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge steuerlich zu behandeln sind.
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so könne der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt werden. Dies gelte auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet.
Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nach den Erlassen nicht in Betracht, wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren. In diesen Fällen seien die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten (Nr. 2 der Erlasse).
In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG könnten die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden (Nr. 3 der Erlasse). Für die Jahre 2026 und 2027 werden in den Erlassen Durchschnittswerte nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt. Dabei werden zunächst die Fälle behandelt, in denen keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen (Buchstabe a der Erlasse). Bei einem Flug bis 4.000 km soll ein Durchschnittswert von 0,06 Euro je Flugkilometer (FKM) gelten, bei einem Flug von 4.001 bis 12.000 km von 0,06 – 0,03 x (FKM−4.000) / 8.000 und bei noch längeren Flügen ein Durchschnittswert von 0,03 Euro.
Nach den Erlassen ist jeder Flug gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer sei mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so sei die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts seien die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen. Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen seien entsprechend anzuwenden.
Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk "space available – SA -" auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer den Erlassen zufolge 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk "space available – SA -" auf dem Flugschein betrage er 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.
Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges sei um zehn Prozent zu erhöhen.
Mit den Durchschnittswerten können den Erlassen zufolge (Nr. 4) auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und dieser Flug den genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.
Von dem Wert nach der Nummer 2 seien die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 seien die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der weiterbelasteten Nebenkosten (zum Beispiel Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG sei nicht abzuziehen.
Unter Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen fassen die Erlasse Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.
Bundesfinanzministerium, Veröffentlichung vom 05.11.2025