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07.11.2025

Melderegister: Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit rechtfertigt Auskunftssperre

Wenn ein Personenkreis sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit – etwa im Kampf gegen die organisierte Kriminalität – erhöhten Gefährdungen ausgesetzt sieht und sich dies durch Vorfälle bereits bestätigt hat, kann das eine Auskunftssperre im Melderegister rechtfertigen. So das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Zwei Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begehren die Eintragung einer Melderegistersperre wegen einer Gefährdung, die sie mit ihrer beruflichen Tätigkeit in einer besonderen Abteilung der BaFin begründen. Die Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen organisierter Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung und im Reichsbürgermilieu. Die Mitarbeiter machen unter Hinweis auf mehrere Vorfälle geltend, allen in dieser Abteilung Beschäftigten drohten ohne Ansehung der konkreten Person Gefahren für Leben und Gesundheit, die von Adressaten der behördlichen Maßnahmen ausgingen. Die Meldebehörde lehnte die Anträge ab. Die Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Hingegen hatten die Berufungen der Männer Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) sah die Anforderungen für die Eintragung der Sperre im Melderegister als erfüllt an.

Diese Entscheidung hielt im Ergebnis vor dem BVerwG.

§ 51 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verlange eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es müsse bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht. Zu dem insoweit relevanten Tatsachenmaterial gehört laut BVerwG – wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Absatz 1 Satz 3 BMG verdeutliche – auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Hierfür bedürfe es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden beziehungsweise schon verwirklichten konkreten Gefährdungen der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Das BVerwG hält es jedoch nicht für erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen.

Das abweichende Verständnis des OVG, das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellt und abstrakte berufsgruppentypische Gefährdungen aus dem Anwendungsbereich des § 51 Absatz 1 Satz 1 BMG herausnimmt, stehe mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang. Im Ergebnis sieht das BVerwG durch die vom OVG getroffenen Feststellungen jedoch die Besorgnis gerechtfertigt, dass den BaFin-Mitarbeitern wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in der genannten Abteilung infolge einer privaten Personen erteilten Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit droht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 05.11.2025, 6 C 1.24 und 6 C 2.24