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14.10.2025

Wohnkosten: Mietobergrenzen für Stadtgebiet Hannover nicht zu beanstanden

Die Vorgehensweise des Jobcenters bei der Festlegung der Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover ist nicht zu beanstanden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit mehreren Urteilen entschieden.

Jobcenter dürfen die Wohnkosten langfristiger Bürgergeld-Empfänger nicht unbegrenzt übernehmen, sondern nur in "angemessener" Höhe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen sie dafür in ihrem Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept mit Mietobergrenzen festlegen.

Das Konzept des Jobcenters Region Hannover ist seit Jahren umstritten. Während einige Kammern des Sozialgerichts (SG) Hannover die festgelegten Grenzen für rechtmäßig halten, sprechen andere wegen zu niedriger Werte höhere Wohnkosten zu.

Das LSG hat nun die Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover gebilligt und die anderslautenden Urteile der ersten Instanz aufgehoben. Das Konzept beruhe auf den repräsentativen und validen Daten eines qualifizierten Mietspiegels und lege die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen zulässigerweise beim höchsten Wert des unteren Drittels der für die jeweilige Wohnungsgrößenklasse ermittelten Mieten fest.

Zu den vom Jobcenter festgesetzten Höchstbeträgen sei in den entschiedenen neun Einzelfällen auch ausreichend Wohnraum verfügbar gewesen. So hätten zum Beispiel im Stadtgebiet Hannover 44,5 beziehungsweise 38,5 Prozent der in den Jahren 2017/2018 auf dem freien Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen der für Alleinstehende maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse innerhalb der festgesetzten Mietobergrenze gelegen. Auch in den Jahren 2019/2020 habe der Prozentanteil der zur Mietobergrenze verfügbaren Wohnungen für Alleinstehende deutlich über den hannoverschen Transferleistungs- und Armutsgefährdungsquoten gelegen. Dagegen habe die prozentuale Verfügbarkeit preisgünstigen Wohnraums im Stadtgebiet Hannover für Vierpersonen-Haushalte (2019) sowie für Zweipersonen-Haushalte (2018/2019) relativ nahe an der Transferleistungs- beziehungsweise Armutsgefährdungsquote gelegen. Dies hat das LSG lediglich als "noch ausreichend" angesehen.

"In jedem Einzelfall hat das Gericht die tatsächliche Verfügbarkeit günstigen Wohnraums besonders intensiv geprüft", sagte der Pressesprecher des LSG. Dabei sei auch das untere Ende einer rechtlich zulässigen Angemessenheitsgrenze aufgezeigt worden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, (ausgewählte) Urteile vom 25. August 2025, L 11 AS 431/22, L 11 AS 245/24, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20