03.09.2025
Ermittlungen wegen Untreue: Bürgermeister darf Amtsgeschäfte vorerst nicht weiterführen
Der Bürgermeister von Mönsheim darf vorerst keine Dienstgeschäfte mehr führen und auch keine Einrichtungen der Gemeinde mehr betreten – es sei denn, er tut dies zur Regelung privater Angelegenheiten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschieden und damit den Eilantrag des Amtsinhabers weitgehend abgelehnt.
Der Antragsteller ist seit Mitte 2022 Bürgermeister von Mönsheim. Im März 2025 wurden auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft seine Privatwohnung sowie das Rathaus durchsucht. Hintergrund war ein gegen den Bürgermeister bestehender Anfangsverdacht der Bestechlichkeit und Untreue. Ohne den Mann zuvor angehört zu haben, erließ das Landratsamt am Tag der Durchsuchung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ein Betretungsverbot bezüglich sämtlicher Liegenschaften der Gemeinde und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Der Bürgermeister begehrt Eilrechtsschutz gegen die in seinen Augen rechtswidrige Verfügung des Landratsamts. Er rügt, dass er nicht angehört wurde.
Das VG hat den begehrten Eilrechtsschutz versagt. Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung wegen Untreue und Bestechlichkeit sei ein erheblicher Vertrauensverlust sowohl seitens der Bürger als auch seitens der Mitarbeiter der Gemeinde zu besorgen gewesen. Es habe Gefahr im Verzug bestanden, weswegen die Behörde unmittelbar habe einschreiten müssen.
Auch in der Sache geht das VG nach summarischer Prüfung davon aus, dass sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als rechtmäßig erweisen werde. Es seien zwingende dienstliche Gründe gegeben, die bei weiterer Ausübung des Diensts durch den Bürgermeister den Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung erheblich beeinträchtigen würden. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Amtsinhaber dienstpflichtwidrig verhalten und unter anderem gegen die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Untreue sowie gegen die gemeindliche Kompetenzordnung verstoßen habe.
Das angeordnete Hausverbot allerdings bewertete das VG insofern als unverhältnismäßig, als es dem Bürgermeister auch insoweit den Zutritt zu Verwaltungsgebäuden verbiete, als es um seine persönlichen Angelegenheiten geht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung durch die Wahrnehmung privater Bürgerinteressen beeinträchtigt werden könnte.
Gegen den Beschluss des VG ist die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg möglich.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2025, 9 K 4318/25, nicht rechtskräftig