25.08.2025
Berliner Mohrenstraße: Grünes Licht für Umbenennung
Die für Samstag, den 23.08.2025, geplante Umbenennung der Berliner Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße durfte durchgeführt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen Tag vorher entschieden.
Auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung hatte das Bezirksamt Mitte von Berlin die Umbenennung der Mohrenstraße beschlossen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 04.05.2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Hiergegen klagten mehrere Anwohner der Mohrenstraße. Eine der Klagen wies das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit Urteil vom 06.07.2023 ab, da die Umbenennung rechtmäßig gewesen sei. Die anderen Klagen wurden im Einverständnis aller Beteiligten ruhend gestellt. Das Urteil ist seit dem 08.07.2025 rechtskräftig, nachdem das Rechtsmittel des Klägers vor dem OVG Berlin Brandenburg keinen Erfolg hatte. Das Bezirksamt kündigte daraufhin die Umbenennung der Straße für den 23.08.2025, an. Zu diesem Zweck ordnete es am 18.07.2025 die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung an. Dagegen haben Anwohner, deren Klage ruhend gestellt war, Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Damit hatten sie vor dem VG zunächst Erfolg. Auf die Beschwerde des Bezirksamts hat das OVG die Entscheidungen des VG jedoch geändert und die Eilanträge abgelehnt. In die gebotene Abwägung der Interessen sei hier maßgeblich aufzunehmen, dass nach dem gegenwärtigen Stand ein Erfolg der Klagen der Antragsteller sehr unwahrscheinlich sei. Das ergebe sich aus den vorangegangenen Entscheidungen des VG und des OVG. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorbringen in den Klageverfahren an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Straßenumbenennung etwas ändern werde, zumal die gerichtliche Überprüfung einer Straßenumbenennung nach dem Berliner Landesrecht stark eingeschränkt, nämlich auf eine Willkürkontrolle begrenzt sei. Hinzu komme, dass der Betroffenheit der Antragsteller, die durch den Vollzug der Allgemeinverfügung in keinem ihrer Grundrechte unmittelbar betroffen würden, kein besonderes Gewicht zukomme.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.08.2025, OVG 6 S 70/25, OVG 6 S 71/25, OVG 6 S 72/25