25.08.2025
Misshandelte Hündin: Hundehalterin muss vorübergehende Fortnahme dulden
Eine Hundehalterin muss die vorübergehende Fortnahme sowie tierärztliche Untersuchung und Versorgung ihrer Golden-Retriever-Hündin (weiterhin) dulden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden und damit den Eilantrag des Frauchens gegen eine entsprechende Anordnung des Veterinäramts abgelehnt.
Die Hundehalterin war in einer Kindertagesstätte als Erzieherin beschäftigt und brachte ihre Hündin als therapeutisch-pädagogisch ausgebildeten Begleithund regelmäßig zu ihrer Arbeit mit.
An einem Tag im Juni 2025 befand sich die Erzieherin mit ihrer Hündin vormittags in der Kita. Anschließend brachte sie die Hündin nach Hause, wo sie mit ihrem Lebensgefährten wohnt. Nachmittags kehrte die Frau ohne die Hündin in den Kindergarten zurück. Als sie wieder nach Hause kam, bemerkte sie Auffälligkeiten bei dem Tier. Nachdem die Hündin sie sodann nachts weckte und insbesondere keinen Urin absetzen konnte, fuhr die Halterin in eine Tierklinik. Dort wurde eine Möhre im Vaginaltrakt der Hündin festgestellt und entfernt. In der Folge entwickelte die Hündin eine behandlungsbedürftige Blasenentzündung.
Das Veterinäramt nahm das Tier seinem Frauchen weg und ordnete an, dass dieses die vorübergehende Fortnahme, die tierärztliche Untersuchung und die tierärztlich notwendige Versorgung der Hündin zu dulden habe. Zur Begründung nahm das Amt insbesondere auf ein amtstierärztliches Gutachten Bezug, wonach das Einführen der Möhre nicht ohne Gegenwehr und mit Rohheit erfolgt sein müsse und bei dem Hund zu erheblichem Leiden und zu Schmerzen geführt habe. Eine Hündin setze circa vier bis fünf Mal täglich Urin ab. Wäre es am Vormittag zu dem Vorfall gekommen, müsse die Hündin bereits am Nachmittag ein auffälliges Verhalten gezeigt haben.
Hiergegen machte die Halterin der Hündin geltend, dass in ihrer Wohnung für das Tier keine (Wiederholungs-)Gefahr bestehe, da der Vorfall in der Kita geschehen sei. Dorthin nehme sie die Hündin nicht mehr mit, zumal sie ohnehin ihre Arbeitsstätte gewechselt habe. Ihr Lebensgefährte sei aus dem Kreis der Verdächtigen auszuschließen.
Das VG Mainz lehnte den Eilantrag ab. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Ob die Prognose des Veterinäramts auf zutreffender Tatsachengrundlage erfolgt sei und für die Hündin bei einem Verbleib bei seiner Halterin die Gefahr der erneuten schwerwiegenden Misshandlung bestehe, sodass sie dort vorerst nicht untergebracht werden dürfe, lasse sich im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären. Die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten der Hundhalterin aus. Es könne nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass der Hündin im Fall der Rückkehr zu ihr neue Gefahren drohten. Es lägen in Gestalt der Stellungnahmen fachkundiger Tierärzte einige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorfall nicht am Vormittag passiert sein könne und es bestünden weiterhin Verdachtsmomente in Bezug auf den mehrfach polizeilich in Erscheinung getretenen Lebensgefährten des Frauchens, die von ihr bisher nicht hinreichend ausgeräumt worden seien.
Der Umstand, dass die derzeitige Situation für die Halterin der Hündin eine – emotionale, psychische und praktische – Belastung und Herausforderung darstelle und sie täglich weite Fahrtwege in Kauf nehme, um ihren Arbeitsalltag sowie die Versorgung der derzeit bei einer Familienangehörigen untergebrachten Hündin zu bewältigen, führe vor dem Hintergrund der gravierenden Misshandlung der Hündin nicht zum Überwiegen des Aussetzungsinteresses.
Gegen die Entscheidung kann die Erzieherin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15.08.2025, 1 L 438/25.MZ, nicht rechtskräftig