25.08.2025
Zuschläge für Zytostatika & Co.: Müssen nicht geringer sein
Der von der Schiedsstelle für die Zubereitung von Zytostatika und andere Krebsmedikamente festgesetzte, den Apotheken zu erstattende Herstellungszuschlag ist rechtmäßig. Das jedenfalls meint das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg. Der Zuschlag muss damit nicht – wie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefordert – abgesenkt werden.
Zytostatika, monoklonale Antikörper und Folinate bilden eine zentrale Säule der Krebstherapie. Apotheken erhalten von den gesetzlichen Krankenkassen für deren Herstellung mittels parenteraler Zubereitungen (Infusionen) neben den üblichen Apothekenzuschlägen einen gesonderten, pauschalen Zuschlag. Dieser Zuschlag dient der Abdeckung der aufwändigen Herstellungsprozesse, der speziellen Qualitätsanforderungen und der hohen Risiken bei der Verarbeitung dieser Medikamente.
Nachdem die seit 2014 geltende Regelung (Zuschläge zwischen 71 und 81 Euro sowie 39 Euro bei Folinaten) von Seiten der Apotheken gekündigt worden war, konnten sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der neuen Zuschläge einigen. Die zuständige Schiedsstelle setzte daher mit Wirkung vom 17.10.2022 einen einheitlichen Zuschlag von 100 Euro fest. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag beläuft sich auf Mehrkosten von jährlich etwa 400 Millionen Euro, die von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind.
Gegen diesen Schiedsspruch hat der GKV-Spitzenverband als Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen geklagt. Auf der Grundlage eines seinerzeit im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellten Gutachtens hält er einen deutlich geringeren Arbeitspreis von 31 beziehungsweise 29 Euro pro applikationsfähiger Einheit für angemessen.
Das LSG hat die Klage abgewiesen. Die Schiedsstelle habe den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die (die Preisbildung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel regelnde) Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) benenne für parenterale Lösungen zwar erheblich geringere als in dem beklagten Schiedsspruch festgesetzte Apothekenzuschläge. Sie sei allerdings nur eine Auffangregelung und bilde keine absolute Preisgrenze für die Vereinbarung von Herstellungszuschlägen beziehungsweise deren Festsetzung durch Schiedsspruch. Die Schiedsstelle sei auch im Hinblick auf die vorgelegten und sich widersprechenden Kostengutachten weder zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen noch habe sie das Verfahren unfair betrieben. Der angefochtene Schiedsspruch verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beziehungsweise das Rückwirkungsverbot.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 5 Absatz 6 AMPreisV eine Preisgrenze regelt) die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2025, L 16 KR 423/22 KL, nicht rechtskräftig