30.04.2021
Corona-Impfungen: Vorerst nicht durch Privatpraxen
Ein Berliner Arzt ist mit seinem Anliegen gescheitert, vom Land Berlin Impfstoff zur Impfung seiner Privatpatienten gegen COVID-19 zu erhalten.
Der Antragsteller betreibt eine privatärztliche Praxis. Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, seine (Privat-)Patienten ebenso wie Kassenärzte gegen COVID-19 impfen zu dürfen. Diesen Antrag lehnte das VG Berlin ab, weil es dem Antragsteller am Anordnungsgrund fehle. Er habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, die dadurch entstünden, dass ihm der Antragsgegner derzeit (noch) keinen Impfstoff zur Verfügung stelle.
Nach seinem eigenen Vortrag gehe es dem Arzt nicht darum, materielle Vorteile durch die Zulassung für die Schutzimpfung zu erreichen. Vielmehr wolle er lediglich seinen Patienten nach individueller Beratung und Einschätzung den bestmöglichen Schutz vor einer Coronainfektion verschaffen. Diese Nachteile beträfen aber nicht seinen Rechtskreis, sondern allenfalls denjenigen seiner Patienten. Diese könnten sich entweder in einer kassenärztlichen Arztpraxis impfen lassen oder aber auf die Impfangebote der staatlicherseits eingerichteten Impfzentren zurückgreifen.
Dass es einer Impfung gerade durch den Antragsteller selbst bedürfe, sei nicht ersichtlich. Seinem Argument, er begehe durch die Nichtanwendung des Impfstoffs zugunsten seiner Patienten eine Berufspflichtverletzung und verletze sein ärztliches Gelöbnis, folgte das VG nicht.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.04.2021, VG 14 L 190/21