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23.06.2022

Grundsteuererklärung: Neue Vergütungsregeln in Kraft

Zur Ermittlung der Vergütung der Feststellungserklärungen für Grundsteuerzwecke ist eine neue spezielle Abrechnungsnorm in Kraft getreten. Mit § 24 Absatz 1 Nr. 11a Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bestehe ab sofort eine einheitliche Berechnungsgrundlage, die unabhängig vom konkreten Ländermodell bundesweit anwendbar sei, so der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV). Steuerberater erhielten danach für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A zur StBVV.

Im Einzelnen gelte: Für alle Bundesländer, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, werde als Gegenstandswert der Grundsteuerwert, mindestens jedoch ein Betrag von 25.000 Euro zugrunde gelegt. Dies betrifft laut DStV derzeit die Länder Baden-Württemberg (sog. modifiziertes Bodenwertmodell), Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie das Saarland und Sachsen (mit jeweils abweichender Steuermesszahl).

Für alle Länder, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage der dortigen Grundsteuergesetze kein entsprechender Grundsteuerwert vorliegt, werde ein entsprechender fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt. Auch hier seien mindestens 25.000 Euro anzusetzen. Zur Ermittlung des fiktiven Grundsteuerwerts sei der Grundsteuermessbetrag durch die jeweils geltende Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a) Grundsteuergesetz (GrStG) zu dividieren. Dies betreffe derzeit die Länder Bayern (so genanntes Flächenmodell), Hamburg (so genanntes Wohnlagenmodell), Hessen (so genanntes Flächen-Faktor-Modell) und Niedersachsen (so genanntes Flächen-Lage-Modell).

Die neue Abrechnungsnorm ist laut DStV Teil der Vierten Verordnung zur Änderung der StBVV. Sie sei nach Zustimmung durch den Bundesrat am 17.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2022, S. 877) und am Folgetag in Kraft getreten. Der DStV begrüßt die rechtzeitige Schaffung einer konkreten Berechnungsgrundlage. Er hatte sich eigenen Angaben zufolge angesichts des engen Zeitrahmens zur Einreichung der Erklärungen von Anfang Juli bis Ende Oktober 2022 für eine schnelle Anpassung der StBVV ausgesprochen.

Abweichend von der speziellen Abrechnungsnorm des § 24 Absatz 1 Nr. 11a StBVV könnten Steuerberater mit ihren Mandanten auch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung treffen, teilt der DStV weiter mit. Dies setze allerdings nach § 4 StBVV unter anderem eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers in Textform voraus. Vereinbart werden könne so etwa auch eine Abrechnung nach Zeitgebühr oder eine pauschale Vergütung.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 22.06.2022