12.11.2024
Die Regelung des § 66 Absatz 3 Einkommensteuergesetz vom 23.06.2017 (EStG a.F.) ist europarechts- und verfassungskonform. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 66 Absatz 3 EStG a.F. vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann die Ausschlussfrist nach Ansicht der BFH-Richter auch durch einen nach dem Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung (Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) zu berücksichtigenden, im Ausland gestellten Antrag gewahrt werden.
Das gilt laut BFH jedoch nicht, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag. Der BFH nimmt Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.09.2022, C-3/21).
Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stelle allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH, Urteil vom 29.09.2022, C-3/21 sowie Urteil vom 25.04.2024, C-36/23).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.07.2024, III R 31/23