15.09.2023
Wenn Online-Händler den Express-Versand ihrer Ware im Wege des so genannten opt-out durch Vorankreuzen des betreffenden Kästchens voreinstellen, verstoßen sie gegen Verbraucherrecht. Dies hat das Landgericht (LG) Freiburg auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband entschieden.
Der Online-Versandhändler Pearl bot für bestimmte Produkte neben dem Standard- auch den Expressversand an. Dieser war mittels opt-out voreingestellt und kostete einen Euro extra. Wer keinen Expressversand wollte, musste die Voreinstellung aktiv wegklicken.
Laut LG hat Pearl hiermit gegen § 312a Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen. Danach dürfe ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen.
Der hier angebotene Expressversand gehöre nicht zur Haupt-, sondern sei eine Zusatzleistung, für die ein zusätzliches Entgelt anfiel. Zur Hauptleistung gehöre nur die Lieferung im Standardversand. Denn nur im Standardversand hätten die Verbraucher neben den Versandkosten den beworbenen Warenpreis zu bezahlen.
Für diese Einordnung spreche auch die Wortwahl im Angebot. Dort habe Pearl das Produkt als "expressfähig" bezeichnet und den Expressversand gegen einen "Expresszuschlag" von einem Euro angeboten.
Das Gesetz untersage jegliche Voreinstellungen zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Unerheblich sei daher, ob die Angebotsgestaltung im Übrigen transparent sei, was hier im Ergebnis aber zu verneinen gewesen sei.
Gegen das Urteil ist beim Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung anhängig (14 U 134/23).
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 13.09.2023 zu Landgericht Freiburg, Urteil vom 16.06.2023, 12 O 57/22 KfH, nicht rechtskräftig