15.09.2023
In der Veröffentlichung eines gelben Sterns mit der Aufschrift "Nicht Geimpft" auf Facebook liegt keine Volksverhetzung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.
Der Angeklagte veröffentlichte Ende 2020 auf seinem Facebook-Profil einen sechseckigen gelben Stern mit der Aufschrift "Nicht Geimpft" auf hellblauem, rechteckigem Hintergrund. Damit wollte er auf seine eingeschränkte Lebenssituation infolge der Corona-Regelungen aufmerksam machen. Gegen ihn wurde daraufhin ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet. Er wurde jedoch nicht verurteilt.
Zwar, so das OLG Braunschweig, fehle dem Gericht jegliches Verständnis für die Äußerung des Angeklagten, die das unermessliche Leid der jüdischen Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus mit den Beschränkungen in der Corona-Pandemie gleichsetze und damit verharmlose. Jedoch sei davon die Frage der Strafbarkeit zu trennen.
Der Gesetzgeber habe mit § 130 Absatz 3 Strafgesetzbuch sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch nach der Gesetzessystematik nicht jedwede Verharmlosung des NS-Unrechts unter Strafe gestellt. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung beziehe.
Die mit dem Stern bezweckte Ausgrenzung könne als Vorbereitungshandlung nicht mit einer in dem Gesetz bezeichneten Völkermordhandlungen gleichgesetzt werden. Zudem sei das veröffentlichte Bild auch nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Es sei nicht darauf gerichtet gewesen, Dritte zu etwaigen Gewalttaten oder Rechtsbrüchen anzustacheln, so das OLG abschließend.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 07.09.2023, 1 ORs 10/23