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03.02.2023

Trotz Sparbuchs: Kein Auszahlungsanspruch

Ein Bankkunde kann von seinem Geldinstitut trotz Vorlage eines Sparbuchs nicht die Auszahlung des darin ausgewiesen Sparbetrags verlangen, wenn sich aus internen Unterlagen der Bank, die durch weitere Umstände bestätigt werden, ergibt, dass der Betrag bereits zur Auszahlung gelangt ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Die Klägerin hatte 1992 bei der beklagten Bank ein Sparkonto eröffnet. Als letzte Eintragung in dem Sparbuch ist am 21.03.1997 eine Zinsgutschrift von 2.639,72 DM zum 30.12.1996, eine Bareinzahlung von 33.193,41 DM sowie ein Guthaben von 100.000 DM ausgewiesen. Die Klägerin hatte im Januar 2020 den Sparvertrag gekündigt, der Bank das nicht entwertete Sparbuch vorgelegt und die Auszahlung von 70.100 Euro verlangt. Die beklagte Bank hatte dagegen geltend gemacht, sie habe das Sparbuch am 16.04.1998 auf telefonische Weisung des dazu bevollmächtigten Ehemannes der Klägerin aufgelöst, das damalige Guthaben samt aufgelaufener Zinsen auf dem ebenfalls bei ihr geführten Girokonto der Klägerin als Bareinzahlung verbucht und den Betrag anschließend für die Klägerin und ihren Ehemann jeweils hälftig als Festgeld angelegt.

Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung der damals tätigen Bankmitarbeiter ab, weil es sich davon überzeugt hatte, dass das Guthaben am 16.04.1998 ausgezahlt und damit der Anspruch der Klägerin aus dem Sparvertrag erfüllt wurde.

Das OLG stellt klar, dass eine Bank zwar nicht schon deshalb die Auszahlung des in einem Sparbuch dokumentierten Guthabens verweigern dürfe, weil lange Zeit keine Eintragungen in dem Sparbuch vorgenommen wurden und die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Vielmehr müsse das Kreditinstitut auch in solchen Fällen beweisen, dass die Auszahlung des Sparbetrags bereits erfolgt ist. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs könne die Bank dabei nicht allein mit ihren internen Unterlagen nachweisen. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, könne dies zum Beweis genügen.

Dazu gehöre hier insbesondere der Eingang eines Betrages, der exakt der auf dem Sparkonto einschließlich Zinsen vorhandenen Sparsumme entspricht, auf einem anderen Konto der Berechtigten. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, diese auf ihrem Konto verbuchte Bareinzahlung vom 16.04.1998 stamme aus gesammelten Bareinnahmen des damals von den Eheleuten betriebenen Obsthandels, habe nicht zu Zweifeln des OLG an den von der Bank zu den Buchungsvorgängen vorgelegten Unterlagen geführt. Außerdem hätten Zeugen, nämlich die damaligen Bankmitarbeiter, die Richtigkeit der bankinternen Dokumente bestätigt. Danach habe der von der Klägerin bevollmächtigte Ehemann telefonisch die Auflösung des Sparbuchs, die Auszahlung auf das Girokonto und die anschließende Anlage als Festgeld beauftragt. Eine erneute Auszahlung des Geldes könne nicht verlangt werden.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2022, 17 U 151/21, nicht rechtskräftig