Zurück

29.11.2022

Betriebsnahe Kindergärten: Gemeinnützigkeit fraglich

Einem Kindergarten, der seine Plätze vorrangig an die Kinder von Angehörigen eines Vertragspartners vergibt, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit versagen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Grund dafür ist, dass die Betreuungsplätze nicht der Allgemeinheit zugutekommen, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz zusammenfasst.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH sich vertraglich verpflichtet, fast alle ihre Betreuungsplätze den Vertragsunternehmen anzubieten. Wegen der Belegungspräferenz der Vertragsunternehmen kamen die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten dieser Unternehmen und damit nicht der Allgemeinheit zugute. Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.

Das Finanzamt versagte der Einrichtung die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft müsse darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Der BFH habe die Auffassung des Finanzamtes bestätigt, so der BdSt. Eine Kinderbetreuungseinrichtung sei nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 25.11.2022 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.02.2022, V R 1/20