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26.09.2022

Auszubildende: Steuererklärung kann sich lohnen

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. erinnert Auszubildende daran, dass für das Erlernen ihres Berufs verschiedene Kosten im Alltag entstehen, die – sofern ordentlich dokumentiert – beim Fiskus eingereicht werden können. So ließen sich vom Auszubildendengehalt abgezogene Steuern wieder zurückholen.

Mit der Ausbildungsvergütung erzielten Azubis Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Das Besondere an der Vergütung sei, dass sie in der Regel mit jedem Ausbildungsjahr ansteigt. Ab einer monatlichen Einkunftshöhe von rund 1.200 Euro würden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen. Ob im individuellen Fall Steuern einbehalten worden sind, könne der monatlichen Lohnabrechnung oder der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung am Anfang des Folgejahres entnommen werden. Gab es Abzüge, sei es an der Zeit, die Gegenrechnung für den Fiskus zu eröffnen.

"Selbst wenn keine Steuern einbehalten wurden, weil das Auszubildendengehalt nicht üppig ausfiel, kann ein Azubi mit der Mobilitätsprämie noch etwas vom Finanzamt holen", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Fahrten über 20 Kilometer zum Betrieb, sofern dieser arbeitsvertraglich als erste Tätigkeitsstätte definiert wurde, könnten Geringverdienende immer geltend machen. Allerdings gebe es erst tatsächlich Geld erstattet, wenn die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro überschritten wird und höchstens die Differenz des Azubigehalts zum Grundfreibetrag.

Eine Steuerklärung sei in der Regel für Auszubildende nicht verpflichtend – es sei denn, ein Azubi verdient nebenbei noch weiteres Geld. Das kann laut Lohnsteuerhilfe zum Beispiel ein Nebenjob mit Steuerklasse VI oder eine selbstständige Tätigkeit mit Einkünften sein, sodass die Steuerfreigrenze von derzeit 10.347 Euro überschritten wird. Auch Mieteinnahmen aus einer Immobilie verpflichteten.

Ausgaben würden gerade zu Beginn der Ausbildung, aber auch laufend getätigt. Schnell verliere man aus den Augen, was alles für die Ausbildung drauf geht, warnt die Lohnsteuerhilfe. "Alle Arbeitsmittel, die für die Ausbildung benötigt werden, sind jedoch absetzbar", betont Gerauer. Je nach Berufsbild handele es sich um Fachbücher- oder Zeitschriften, allgemeine Büromaterialien, spezielle Software, berufsspezifisches Werkzeug oder Arbeitskleidung.

Auch müsse man noch in den Betrieb beziehungsweise die Berufsschule kommen. Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte könne die Entfernungspauschale angesetzt werden; für weitere berufliche Fahrten Reisekosten und bei mehrstündiger Abwesenheit unter Umständen ein Verpflegungsmehraufwand. Nicht entscheidend sei, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Es sei daher ratsam, genau zu erfassen, an welchen Tagen der Betrieb und an welchen die Berufsschule aufgesucht wurde.

Sollte die Ausbildungsstelle weit entfernt vom Elternhaus liegen und ein Umzug notwendig geworden sein, könne die Umzugskostenpauschale für Auszubildende von 177 Euro angesetzt werden, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Hatte der Azubi vor dem Umzug bereits eine eigene Wohnung, gebe es die reguläre Umzugskostenpauschale in Höhe von 886 Euro. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen könnten gegebenenfalls eine doppelte Haushaltsführung – samt Möbeln und Hausrat – sowie regelmäßige Familienheimfahrten geltend gemacht werden.

Nicht zu vergessen seien auch die Bewerbungskosten. Es könnten die Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Portokosten und Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch angesetzt werden. Falls es erforderlich war und vom Betrieb nicht übernommen wurde, kämen die Übernachtungskosten und ein Verpflegungsmehraufwand dazu, so die Lohnsteuerhilfe.

Sind gegen Ende der Ausbildung Gebühren für die Prüfungszulassung zu zahlen, kämen diese auch in die Steuererklärung rein. Wenn Unterlagen an die Berufsschule versendet wurden, seien die Portokosten ansetzbar. Auch Telefon- und Internetkosten seien unter Umständen möglich. Für das Gehaltskonto könnten 16 Euro pauschal geltend gemacht werden.

Wer aus der Familienversicherung freiwillig ausgetreten ist, könne zudem Versicherungsbeiträge für seine eigene Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht oder Krankenzusatzversicherung in die Steuererklärung eintragen. Auch könnten Spenden, Handwerkerkosten oder außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel für eine neue Brille oder Zahnfüllung aus Kunststoff, angesetzt werden.

Für eine freiwillige Steuererklärung könne sich der Steuerpflichtige vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres Zeit nehmen. Die Steuererklärung für das Jahr 2022 müsse also erst am 31.12.2026 beim Finanzamt vorliegen. Wer früher abgibt, bekomme seine Steuererstattung aber früher. Dafür sei es erforderlich, alle Belege und Rechnungen gesammelt und in petto zu haben.

Anhand der aufsummierten Quittungen könne dann entschieden werden, ob die jährliche Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro mit beruflichen Ausgaben geknackt wurde und tatsächlich etwas absetzbar ist. Denn diese Pauschale für berufsbezogene Aufwendungen werde automatisch bei jedem Arbeitnehmer steuerlich berücksichtigt.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 20.09.2022