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26.09.2022

Heilpraktiker: Dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigenbluttherapien durchführen.

Die Frage, ob und inwieweit Heilpraktiker noch solche Therapien durchführen dürfen, ist nach einer im Jahr 2019 erfolgten Änderung des Arzneimittelgesetzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden streitig geworden und auch bereits Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten gewesen.

Nach Ansicht der zuständigen Kammer am VG München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigenbluttherapien weiterhin vornehmen. Erlaubt seien Heilpraktikern die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (so genannte native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (so genannte homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma(PRP)-Eigenbluttherapie, seien jedoch Ärzten vorbehalten.

Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren Praxen seit 2014 beziehungsweise 2016 verschiedene Eigenbluttherapien durch. Hierbei wird den Patienten Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert wieder injiziert. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern wies die Kläger ab 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig sei und drohte den Erlass von Untersagungsbescheiden an. Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststellungsklage, die teilweise erfolgreich war.

Streitentscheidend war laut VG München insbesondere, ob die Kläger für die einzelnen streitgegenständlichen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten beziehungsweise unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.

Nachdem das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, können die teilweise unterlegenen Kläger und der Freistaat Bayern nun als Rechtsmittel gegen das Urteil Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 30.06.2022, M 26a K 21.397