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23.09.2022

Besteigung eines Holzpolters im Wald: Auf eigene Gefahr

Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen beziehungsweise ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken klarstellt.

Der Kläger war mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen. Der Hund war dabei auf einen Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben einem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine, sodass der Hund nicht wieder vom Stapel herunterklettern konnte. Der Kläger bestieg deshalb den Holzpolter, um den Hund zu "befreien". Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde.

Das Landgericht Zweibrücken hat die gegen die Gemeinde Hinterweidenthal gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das OLG Zweibrücken weist darauf hin, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen sei. Zwar habe es sich bei dem Holzpolter nicht um eine solche natürliche Gefahr gehandelt, sondern um eine künstlich errichtete Anlage. Gegen die hiervon ausgehenden Gefahren habe der den Wald Bewirtschaftende hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Dies bedeutete laut OLG aber nur, dass er die Holzstämme so lagern musste, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen – insbesondere durch Wind und Wasser – ausgeschlossen war.

Gefahren, die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, habe er nicht begegnen müssen, betont das OLG. Denn der Verkehrssicherungspflichtige könne regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, das heißt gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet. Besondere Sicherungsmaßnahmen wären nur dann geboten gewesen, wenn der Holzlagerplatz aufgrund sonstiger Gegebenheiten besondere Gefahren für solche Nutzer der Wege mit sich gebracht hätte, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die diesbezüglichen Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst umgehen. Das gelte insbesondere für Kinder. Besondere Sicherungsmaßnahmen seien namentlich (nur) dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschlüsse vom 29.08.2022 und vom 08.09.2022, 1 U 258/21