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22.09.2022

Infektionsschutzgesetz: Gewährt keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen

Eine Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung, die einem Arbeitnehmer in Quarantäne gezahlt wurde, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) scheidet aus, wenn der Betrieb coronabedingt geschlossen wurde, der abgesonderte Arbeitnehmer also so oder so nicht hätte arbeiten können. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden entschieden.

Die Klägerin ist in der Fleischverarbeitungsbranche tätig. Da es im Jahr 2020 zu einem erheblichen Corona-Ausbruch in ihrem Betrieb kam, wurde dieser vorübergehend geschlossen. Zur gleichen Zeit mussten einige ihrer Arbeitnehmer in Absonderung in häusliche Quarantäne. Die Klägerin bezahlte unter anderem einen ihrer Arbeitnehmer weiter und forderte die gezahlten Beträge vom beklagten Land. Dieses lehnte eine Erstattung ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des IfSG für eine Erstattung lägen nicht vor, begründet das VG Minden seine Entscheidung. Danach müsse ein Arbeitnehmer unter anderem einen Verdienstausfall erleiden, dessen alleinige Ursache seine Absonderung sei. Der Arbeitnehmer der Klägerin habe zwar einen solchen Verdienstausfall erlitten, da der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" Anwendung finde und keine Lohnersatzansprüche bestünden. Wegen der angeordneten Betriebsschließung habe er seine Arbeit aber auch ohne Absonderung nicht erbringen können. Es fehle daher an der notwendigen Kausalität der Absonderung für den Verdienstausfall.

Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 20.09.2022, 16 K 1086/21, nicht rechtskräftig