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27.06.2022

Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte: Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) enthält eine Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte.

Mit BMF-Schreiben vom 03.05.2021 (III C 3 - S 7160/20/10003 :001 – BStBl I S. 713) sei die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte umfassend geregelt worden, so das BMF. Nun erfolge eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2.

Hat der Börsenbetreiber die vor dem 01.07.2021 erbrachten unselbstständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, werde es danach nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz – UStG). Dies gilt laut BMF entsprechend auch für IT-Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, für die nur mangels Steuerbarkeit im Inland keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, soweit diese eine Nebenleistung zu der eigentlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellen, und unter der Voraussetzung, dass diese IT-Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach dem dortigen Mehrwertsteuerrecht tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden und der inländische Börsenbetreiber dies nachweist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.06.2022, III C 3 - S 7160/20/10003 :002