Rechtstipp: Pflegegeld - Werden Eltern nicht informiert, gibt es die Zahlung rückwirkend

Wird ein krebskrankes Kind operiert und danach von den Eltern zu Hause gepflegt, so steht der Familie bereits ab dem Entlassungstag Pflegegeld zu. Das gilt auch dann, wenn die Eltern den Antrag erst verspätet stellen, weil sie vom Krankenhaus nicht darüber informiert wurden, dass ihnen neben den Leistungen wie zum Beispiel ein Rollstuhl oder Gelder für eine Haushaltshilfe auch Pflegegeld zusteht. Erhalten sie erst im Rahmen einer Rehamaßnahme, die mehr als anderthalb Jahre nach der Operation durchgeführt wurde, den Hinweis, dass sie auch Anspruch auf Pflegegeld gehabt hätten (und haben), so muss die Pflegekasse rückwirkend zahlen. Das Krankenhaus hat seine gesetzlichen Pflichten verletzt, weil es die Pflegekasse nicht darüber informiert hatte, dass sich bei dem Patienten Pflegebedürftigkeit abzeichnet. Diesen »Managementauftrag«, der eine gute Versorgung nach der Krankenhausentlassung sicherstellen soll, hat das Krankenhaus nicht erfüllt. (BSG, B 3 P 5/19 R) – vom 17.06.2021

Steuertipp: Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und --bei Miterben-- die Erbanteile selbst zu ermitteln. Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat.