Rechtstipp: Geschwindigkeitsüberschreitung - Mit 50 Prozent zu viel kann Vorsatz angenommen werden

Fährt ein Autofahrer erheblich zu schnell und wird er geblitzt, so kann das Bußgeld verdoppelt werden, wenn die Behörden davon ausgehen, dass das Delikt vorsätzlich begangen wurde. In dem konkreten Fall war ein Mann mit fast 70 km/h zu viel auf einer Autobahn unterwegs, auf der maximal 120 km/h gefahren werden durfte. Neben einem zweimonatigen Fahrverbot ging die Behörde von einer »vorsätzlichen Begehungsweise« aus und verdoppelte das Bußgeld auf 840 Euro. Wird die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 Prozent überschritten, obwohl auf beiden Straßenseiten Verkehrszeichen aufgestellt waren, die das Tempolimit anzeigten, so sei »ohne vernünftige Zweifel« davon auszugehen, dass der Fahrer das zulässige Tempo vorsätzlich nicht eingehalten hatte. (Brandenburgische OLG, 1 ORbs 181/25) – vom 27.10.2025

Steuertipp: Für eine Steuerbefreiung reicht bei einem Verkauf eine Pacht nicht aus

Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen kann bei einer mehrfachen Übertragung nur vorliegen, sofern der letzte Unternehmer in der Kette das Geschäft nicht nur fortführt, sondern zuvor auch erworben hat. Nicht ausreichend ist es, wenn der letzte Unternehmer das Geschäft nur in der Eigenschaft als Pächter fortführt. (BFH, V R 3/23) - vom 13.11.2025