Rechtstipp: Mietrecht - Balkonkraftwerke dürfen im Grunde nicht verboten werden

Wohnen Mieter in einer Wohnung, die einer Genossenschaft gehört, und lehnt diese den vom Mieter gewünschten Bau eines Solarkraftwerkes am Balkon ab, weil sie »Haftungsrisiken« und »optische Beeinträchtigungen« befürchtet, so können sich die Mieter trotzdem durchsetzen. Geht es konkret um den Anschluss an einen herkömmlichen Außensteckdose, an die das Balkonkraftwerk angeschlossen werden soll, wird alles von Fachleuten montiert und weist der Mieter eine Haftpflichtversicherung nach (sowie für etwaige Rückbaukosten eine Sicherheit), so darf die Genossenschaft das nicht verbieten. Der Gesetzgeber hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, nach der alle Mieter grundsätzlich Anspruch auf ein Balkonkraftwerk haben. (AmG Hamburg, 714 C 160/25) – vom 02.12.2025

Steuertipp: Steuererklärung - Hinweis zur Belegeinreichung

Am 31. Juli endet (für alle, die ihre Steuererklärung selbst machen) die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2025. Grundsätzlich müssen keine Belege mehr zur Steuererklärung eingereicht werden. Wer dennoch Belege einreicht, sollte diese vorzugsweise elektronisch zum Beispiel per ELSTER oder über die Schnittstellen anderer Softwareanbieter einreichen. Falls im Ausnahmefall noch Papierbelege eingereicht werden, sollten diese nicht im Original, sondern nur als Kopie geschickt werden: Alle eingereichten Papierbelege werden von der Steuerverwaltung rechtssicher gescannt und in der Regel anschließend vernichtet. (BayLSt, Meldung vom 1.6.2026)