Rechtstipp: Wettbewerbsrecht - Eine Studie mit Placebos reicht nicht aus
Ein Allergiemittel darf nicht mit der Aussage »macht nicht müde« beworben werden, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen genannt werden. Eine solche Aussage ist dann irreführend. Die Werbeaussagen werden auch nicht mit dem Hinweis auf Studien gestützt, nach denen Müdigkeit und Schläfrigkeit mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Es hätte schon bewiesen werden müssen, dass die Tabletten tatsächlich nicht zu einer Ermüdung führen. (LG Frankfurt am Main, 2-06 O 135/26) – vom 23.04.2026
Steuertipp: Verwaltungsrecht - Im Treppenhaus findet keine Prostitution statt
Wird ein Apartmentgebäude für Prostitution genutzt und berechnet die Stadt dem Betreiber der gewerblichen Zimmernutzung Vergnügungssteuer, so muss sie die Flächen des Treppenhauses bei der Berechnung der Steuer herausrechnen. Nur für die (jeweils 2 pro Etage abgeschlossenen) Apartments darf die Steuer in Rechnung gestellt werden. Es kommt auf die Größe der Veranstaltungsfläche an. Und das Treppenhaus zählt nicht dazu. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 14 A 169/25 - vom 15.07.2026