11.07.2025
Flugantritt zum zweiten Mal missglückt: Reiseveranstalter muss zahlen
Eine Familie buchte bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige Pauschalreise. Der Hinflug fiel aus, wurde auf den nächsten Tag verschoben, fand aber wiederum nicht statt – stattdessen wurden der Familie ihre Koffer kommentarlos zurückgegeben. Jetzt erhält diese Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Die Mutter der späteren Klägerinnen buchte für die Familie für rund 4.700 Euro eine 14-tägige Pauschalreise nach Fuerteventura. Am Abreisetag fiel der Hinflug aus. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit am Abend des nächsten Tages mitgeteilt. Die Familie fand sich rechtzeitig ein und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ein Boarding wurde ihnen jedoch nicht ermöglicht. Stattdessen wurde ihr Gepäck ohne Begründung wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr erhielten sie die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten. Tatsächlich wurde der Hinflug noch einen Tag später durchgeführt. Die Familie flog nicht mit.
Mit ihrer Klage verlangten die Klägerinnen für sich und ihre Eltern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht sprach ihnen Schadensersatz für den zunächst geplanten Abreisetag und den darauffolgenden Tag in Höhe von 100 Prozent des darauf entfallenden Reisepreises zu. In Bezug auf die Tage danach wies es die Klage jedoch mit der Begründung ab, für einen Entschädigungsanspruch fehle es an dem hierfür erforderlichen Abhilfeverlangen.
Die dagegen erhobene Berufung der Klägerinnen hatte vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main Erfolg. Dieses sprach der Familie auch für die Zeit ab dem dritten Tag nach dem eigentlichen Abflugdatum eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu – in Höhe von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises. Die unterbliebene Ersatzbeförderung am zweiten Tag stelle eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Der beklagte Reiseveranstalter habe zwar behauptet, über den dann einen Tag später tatsächlich erfolgten Hinflug per SMS unterrichtet zu haben. Das habe er im Prozess jedoch nicht nachweisen können.
Das LG stellte weiter fest, die Familie habe den beklagten Reiseveranstalter nicht zur Abhilfe auffordern müssen. "Für einen objektiven Empfänger gab die Beklagte unmissverständlich zu erkennen, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, indem die klagende Familie nach dem zweiten missglückten Beförderungsversuch ohne weitere Begründung aufgefordert wurde, ihre Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen."
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2025, 2-24 S 2/24, rechtskräftig