06.05.2025
Betonsockel in Tiefgarage übersehen: BMW-Fahrerin haftet selbst
Eine Frau stößt beim Ausparken ihres Autos in einer Tiefgarage gegen einen Betonsockel. Sie verlangt Ersatz des Schadens, der dadurch an der Beifahrertüre ihres BMW entstanden ist. Doch das Amtsgericht (AG) München sieht in dem Sockel weder eine besondere Gefahrenquelle noch ein überraschendes Hindernis.
Der Sockel, den die Frau übersehen hat, war circa kniehoch und befand sich unterhalb der Sichtachse. Extra gekennzeichnet oder markiert war er nicht. Die BMW-Fahrerin meint, der Sockel sei bei Umbaumaßnahmen errichtet worden; das Bauunternehmen hafte. An dem Sockel habe es schon mehrere Unfälle gegeben. Laut Baufirma steht der Sockel dagegen bereits seit 50 Jahren an besagter Stelle.
Die Klage der Parkenden hatte keinen Erfolg. Das AG sieht keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Betonsockel habe bereits keine besondere Gefahrenquelle für Fahrzeuge in einer Parkgarage dargestellt. Kraftfahrer dürften in einer Parkgarage nur so schnell fahren, dass sie jederzeit anhalten können – zum einen wegen der Fußgänger, zum anderen wegen der ständig ein- und ausparkenden Fahrzeuge. Der streitgegenständliche Betonsockel sei von allen Seiten gut sichtbar; er sei nämlich breiter als die dahinterstehende Säule. Ein kniehoher Sockel sei ferner kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer. Enge Parkbuchten seien in einer älteren Parkgarage durchaus üblich.
Das AG München hält es zwar für möglich, dass auch andere Fahrzeuge den Sockel gestreift haben. Dies ändere aber nichts daran, dass die Baufirma als Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen durfte, dass die Parkgaragennutzer den gut sichtbaren Betonsockel erkennen und, sofern ihr Fahrzeug zu breit ist für den Parkplatz, eine andere noch freie Parkbucht ohne einen Betonsockel nutzen. Beschädigungen des Sockels habe das Bauunternehmen daher auf Fahrfehler zurückführen können.
Das AG München fährt fort: Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflicht annähme, träfe die Geschädigte ein Mitverschulden, das die Haftung der Baufirma entfallen ließe. Denn die BMW-Fahrerin habe die Parkgarage bereits fast zwei Monate nach den Umbaumaßnahmen genutzt, bevor der Unfall passiert sei. Daher hätte sie um den Bausockel wissen müssen.
Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2024, 231 C 13838/24, nicht rechtskräftig