14.01.2025
Trotz Vorerkrankungen: Während Pandemie angeschafftes Raumluftreinigungsgerät nicht absetzbar
Aufwendungen für ein im September 2020 während der Corona-Pandemie angeschafftes mobiles Raumluftreinigungsgerät sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen, wenn die Steuerpflichtigen aufgrund von Vorerkrankungen besonders gefährdet waren. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Geklagt hatte ein Ehepaar. Der Mann litt an einer Herzinsuffizienz, einer Niereninsuffizienz, einer Stoffwechselerkrankung sowie einer Arteriosklerose. Die Frau hatte ein Mammakarzinom mit anschließender Operation. Ihr Immunsystem war stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie schaffte sich das Paar am 23.09.2020 ein mobiles Raumluftreinigungsgerät mit Schallschutz an. Die Kosten dafür machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend – jedoch ohne Erfolg.
Das FG bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes, das die Anerkennung der Kosten abgelehnt hatte. Die Aufwendungen für den Erwerb des Raumluftreinigungsgeräts lägen nicht außerhalb des Üblichen. Denn: Die Corona-Pandemie habe nahezu alle Steuerpflichtigen getroffen. Dies gelte selbst dann, wenn die Steuerpflichtigen – wie hier – einer Risikogruppe angehören und bei ihnen eine unstreitig erhöhte Gefahr für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an Covid-19 bestand. Denn während der Corona-Pandemie habe es auch viele Steuerpflichtige mit Vorerkrankungen gegeben, die deswegen hoch gefährdet waren.
Darüber hinaus erachtete das FG die Aufwendungen für nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Absatz 2 Satz 1 EStG. Das Ehepaar habe sich das Raumluftreinigungsgerät eigenen Angaben zufolge angeschafft, um sich mit seinen Kindern und Enkelkindern treffen zu können. Das reiche für eine tatsächliche Zwangslage im Sinne fehlender Handlungsalternativen nicht aus. Bekanntermaßen hätten andere Familien auf persönliche Kontakte in geschlossenen Räumen gänzlich verzichtet und sich dadurch vor von draußen in die Innenräume eingebrachten Viren schützen können.
Finanzgericht Köln, Gerichtsbescheid vom 06.08.2024, 13 K 1353/23