14.01.2025
Arbeitnehmer und Rentner: Steueränderungen 2025
Das Jahr 2025 bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), hat die für Arbeitnehmer und Rentner im Steuer- und Sozialversicherungsrecht einschlägigen Änderungen zusammengefasst:
Der Grundfreibetrag steigt um 312 Euro auf 12.096 Euro für Alleinstehende und auf 24.192 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden um 2,6 Prozent verschoben.
Der Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag auf 12.096 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden. Aufgrund einer weiteren Neuregelung wird ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen künftig nur noch bei Banküberweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers anerkannt.
Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt für 2025 für jeden Elternteil 3.336 Euro. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro steigt der Freibetrag auf 4.800 Euro für Alleinstehende beziehungsweise auf 9.600 Euro bei zusammenveranlagten Paaren.
Das Kindergeld wird um fünf Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht. Neu ist, dass es nunmehr elektronisch beantragt werden kann. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.
Der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten wird von 4.000 Euro auf 4.800 Euro je Kind erhöht. Künftig können 80 Prozent der Aufwendungen für Kinderbetreuung, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, steuerlich berücksichtigt werden. Nicht abziehbar bleiben Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 19.950 Euro zu zahlende Einkommensteuer bei Einzelveranlagung sowie 39.900 Euro zu zahlende Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung angehoben.
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt bei 29.344 Euro beziehungsweise 58.688 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung).
Der gesonderten Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und Forderungsausfälle wurden aufgehoben, sodass bestehende Verlustvorträge in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar sind.
Der Monatswert für Verpflegung wird auf 333 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte: für ein Frühstück 2,30 Euro sowie für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro.
Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 282 Euro im Monat.
Für Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten war bisher die Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar, wenn sich dadurch eine niedrigere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer ergab. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde gestrichen. Sie kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
Von gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten von bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr gelten nicht als Beitragsrückerstattung und mindern nicht den Sonderausgabenabzug.
Zukünftig kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind.
Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte gelten künftig als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben statt wie bisher nach drei Tagen. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf auf den Ablauf des nächsten Werktages.
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro steigt auch die Grenze für Minijobber von 538 Euro auf 556 Euro.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 08.01.2025