13.01.2025
Corona-Novemberhilfe: Nicht für Düsseldorfer Karnevalsverein
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Vereins abgewiesen.
Nach der Verwaltungspraxis des Landes sei der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe bei einem Unternehmen, das – wie der Karnevalsverein – wirtschaftlich am Markt tätig ist, nur zu bewilligen, wenn das Unternehmen mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gölten unabhängig von dem Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach der Verwaltungspraxis nicht als Beschäftigte. Das VG hält das nach der wirtschaftspolitischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel für sachlich gerechtfertigt. Da für den Karnevalsverein nur Ehrenamtliche tätig sind, fehle es an einer Antragsberechtigung im Sinne der geübten Förderpraxis. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe zudem die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung, die unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stand, zurückfordern dürfen.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2025, 9 K 8620/23