10.01.2025
E-Rezept: Folgen für die Steuererklärung
Zum 01.01.2024 wurde das elektronische Rezept, abgekürzt E-Rezept, flächendeckend eingeführt. Gesetzlich Versicherte erhalten von Kassenärzten keine Rezepte in Papierform mehr. Stattdessen werden Medikamente digital verordnet. Die Daten können dann elektronisch von den Apotheken durch Vorzeigen der Krankenkassenkarte oder E-Rezept-App abgerufen werden.
Dieses neue Prozedere hat laut Lohnsteuerhilfe Bayern Auswirkungen auf die Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten. Wer künftig in der Steuererklärung seine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen möchte, stehe vor einem Problem. "Bisher mussten die ärztlichen Verordnungen beim Finanzamt eingereicht werden, wenn sie das Finanzamt anfordert", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Dies sei jetzt aber nicht mehr möglich. Rechtzeitig zum Jahreswechsel habe sich die Finanzverwaltung aber mit der Frage befasst, wie die künftige Nachweisführung für die Finanzämter aussehen soll.
Anstatt von Papierrezepten könnten nun die gesammelten Kassenbelege der Apotheken oder Rechnungen von Online-Apotheken herangezogen werden. Dies sei aktuell der einzige Nachweis, der den Patienten bei Einlösung von E-Rezepten zur Verfügung steht. Künftig müssten jedoch auf dem Kassenbeleg zusätzlich zum Namen des Medikaments, dessen Preis und Zuzahlungsbetrag auch die Art des Rezepts und der Name der steuerpflichtigen Person zwingend vermerkt sein.
Zugunsten aller Patienten habe das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 26.11.2024 für das Jahr 2024 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Diese besage, dass das Finanzamt bei Belegen für das vergangene Jahr ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen fehlt. Übergangsweise würden solche unvollständigen Kassenbelege für das Steuerjahr 2024 vom Finanzamt anerkannt. Dem Steuerabzug von Krankheitskosten stehe somit nichts mehr im Weg.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 08.01.2025