09.01.2025
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie: Steht Lohnerhöhung nicht im Weg
2025 ist gestartet. Damit laufen in vielen Unternehmen auch die alljährlichen Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr in den Verhandlungstopf geworfen werden. Spielraum für eine Lohnerhöhung gebe es dennoch, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Das bestätige auch das Bundesfinanzministerium (BMF).
Bis Ende 2024 hätten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialgabenfrei auszahlen können, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Vielfach sei der Betrag statt via Einmalzahlung über zwei Jahre gestreckt und auf eine monatliche Auszahlung von 125 Euro heruntergebrochen worden, erläutert der DStV. Dieser Baustein falle nun weg. Was bleibt, sei die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.
In den FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie finde sich unter Ziffer 5a) der ausdrückliche Hinweis: "Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen." Diese Formulierung führt laut DStV vielfach zu Unsicherheiten. Insbesondere stehe die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten.
Um diese Bedenken auszuräumen, habe der DStV vorm Jahreswechsel noch einmal konkret beim BMF nachgehakt. In seinem Antwortschreiben an den DStV bestätige das BMF die Unschädlichkeit von der Inflationsausgleichsprämie anschließenden Lohnerhöhungen unter folgender Prämisse:
"Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG – in welcher Form auch immer – vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden."
Zudem werde unter Ziffer 5b) der FAQ dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit auch unschädlich sei, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang beziehungsweise in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Im zugehörigen Beispiel sei dies nochmals für den Fall dargestellt, dass im Monat nach Zahlung einer IAP eine – der Höhe nach gleiche – Gehaltserhöhung gezahlt wird, die ebenfalls mit Inflationsgesichtspunkten begründet wird.
Diesem klaren Wortlaut stehe auch § 8 Absatz 4 Nr. 4 Einkommensteuergesetz nicht entgegen, so das BMF abschließend.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 08.01.2025