09.01.2025
Unwirksame Eigenbedarfskündigung: Vater des Lebensgefährten ist nicht "Familie"
Wohnraum für den Vater des Lebensgefährten rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung. Dies stellt das Flensburger Landgericht (LG) klar. Anders könne es sich verhalten, wenn es sich um den Schwiegervater handele, also Wohnraum für den Vater des Ehegatten freigeräumt werden solle.
Eine Frau vermietete seit 2015 ein Einfamilienhaus an ein Ehepaar. Die Frau lebt mit ihrem Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Oktober 2022 trennten sich die Eltern ihres Lebensgefährten und der Vater musste sich eine neue Wohnung suchen. Die Frau wollte ihn in ihrem Einfamilienhaus unterbringen und kündigte den Mietvertrag mit dem Ehepaar wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung ihres "Schwiegervaters". Die Mieter widersprachen der Kündigung, woraufhin die Frau vor dem Amtsgericht (AG) Husum eine Räumungsklage einreichte. Das AG hielt die Eigenbedarfskündigung für wirksam und verurteilte die Mieter zur Räumung des Hauses. Dabei ging es davon aus, dass die Frau und ihr Lebensgefährte verheiratet wären. Die Mieter legten Berufung gegen das Urteil des AG Husum ein.
Das LG Flensburg hat das Urteil des AG Husum aufgehoben und die Räumungsklage abgewiesen. Zwischenzeitlich war unstreitig geworden, dass die Frau und ihr Lebensgefährte nicht miteinander verheiratet waren. Dementsprechend hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass eine Eigenbedarfskündigung wirksam sei, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötige. Der Vater ihres Lebensgefährten sei jedoch kein Familienangehöriger der Frau. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Frau und ihr Lebensgefährte miteinander verheiratet wären.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 19.07.2024, 1 S 16/24, rechtskräftig