Zurück

04.11.2026

Asylrecht: Vorlage zur Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat eine Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg zur Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung auf Grundlage von § 29b Asylgesetz (AsylG) zurückgewiesen.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein in Deutschland geborener georgischer Staatsangehöriger. Seinen Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil er aus Georgien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und eine gleichwohl bestehende Verfolgungsgefahr nicht dargelegt habe.

Das VG hat am 19.05.2026 beschlossen, das gegen die Ablehnung eingeleitete Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerwG nach § 77 Absatz 5 AsylG einzuholen. Es hält die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21.01.2026 für unionsrechtswidrig, weil die Bestimmung Georgiens keine Ausnahmen für die Provinzen Südossetien und Abchasien vorsehe.

Das BVerwG hat die Vorlage zurückgewiesen, weil es sie für unzulässig hält. Bei der nach dem Willen des Gesetzgebers gebotenen Übertragung der Anforderungen an eine Vorlage nach Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz fehle es dem Vorlagebeschluss an der erforderlichen Darlegung sowohl der Rechtswidrigkeit der Bestimmung durch Rechtsverordnung als auch von deren Entscheidungserheblichkeit.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2026, BVerwG 1 N 1.26