04.11.2026
KI-Chatbots: Können unter Umständen Recht der Presseverlage verletzen
Im ersten Verfahren zur generativen Künstlichen Intelligenz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der dortige Generalanwalt Maciej Szpunar Leitlinien zum Umgang von KI-Chatbots mit Presseinhalten vorgelegt. Nach seiner Auffassung kann die Nutzung von Online-Presseveröffentlichungen durch KI-Systeme wie Googles Chatbot Gemini unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte von Presseverlagen verletzen.
Im Ausgangsverfahren hatte das ungarische Medienunternehmens Like Company gegen Google geklagt. Der Verlag, der verschiedene Webportale betreibt, wirft dem Konzern vor, seine Presseartikel für den KI-Chatbot Gemini verwendet und dadurch urheberrechtlich geschützte Verlagsrechte verletzt zu haben. Das mit der Sache befasste ungarische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH zunächst, die Fragen zur Nutzung von Presseartikeln für das Training der KI-Modelle als unzulässig anzusehen. Es gebe keine Belege dafür, dass die betroffenen Artikel tatsächlich zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet worden seien. Zudem stelle das Training eines KI-Modells keine "Online-Nutzung" von Presseveröffentlichungen im Sinne des europäischen Leistungsschutzrechts dar.
Inhaltlich weist Szpunar jedoch darauf hin, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von KI-Modellen grundsätzlich unter die europäische Ausnahme für Text- und Data-Mining fallen könne und damit regelmäßig zulässig sei.
Anders bewertet der Generalanwalt die Nutzung von Presseartikeln bei der Beantwortung aktueller Nutzeranfragen. Greife ein KI-Chatbot in Echtzeit auf Presseveröffentlichungen zu, verwende deren Inhalte zur Erstellung einer Antwort und stelle diese dem Nutzer bereit, könne dies die Rechte von Presseverlagen verletzen.
Maßgeblich sei dabei, ob der Chatbot lediglich die in einem Artikel enthaltenen Tatsachen wiedergebe oder ob er die konkrete sprachliche Gestaltung der Veröffentlichung erkennbar übernehme. Kritisch werde es insbesondere dann, wenn die KI-Antwort den Inhalt so umfassend wiedergebe, dass für den Nutzer kein Anlass mehr bestehe, den Originalartikel aufzurufen.
Eine Rechtsverletzung könne zudem vorliegen, wenn ein Chatbot technische Zugangsbeschränkungen wie Paywalls oder Schutzmaßnahmen gegen automatisiertes Auslesen von Inhalten umgehe.
Nach Auffassung des Generalanwalts kann auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt sein, wenn die charakteristische Ausdrucksform journalistischer Beiträge systematisch in KI-generierten Antworten wiedergegeben wird. Für solche Nutzungen könne der Anbieter eines Chatbots haften, insbesondere wenn sie Teil seines Geschäftsmodells seien oder er keine wirksamen Maßnahmen ergreife, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern.
Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend. Eine Entscheidung des EuGH folgt.
Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 03.11.2026, C-250/25