16.09.2026
Trennungshund: Soll versteigert werden
Was geschieht mit dem gemeinsam angeschafften Hund, wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht (LG) Koblenz befassen. Die Richter entschieden: Ein Wechselmodell kommt nicht in Betracht. Stattdessen muss die Hündin zwischen den früheren Partnern versteigert werden.
Die Parteien hatten den Mischlingshund während ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft. Nach der Trennung beanspruchten beide das Tier für sich. Das Amtsgericht Lahnstein hatte zunächst ein Wechselmodell angeordnet, wonach die Hündin abwechselnd von beiden gehalten werden sollte.
Das LG Koblenz hob diese Entscheidung auf. Zwar seien beide Parteien Miteigentümer des Hundes. Nachdem beide jedoch die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft verlangt hätten, fehle die rechtliche Grundlage für eine dauerhafte Regelung zur gemeinsamen Nutzung.
Nach Auffassung des Gerichts sind auf den Fall die Vorschriften über die Aufhebung einer Gemeinschaft anzuwenden. Da ein Hund nicht geteilt werden könne, komme nur eine Versteigerung in Betracht. Verkauft werden soll das Tier allerdings nicht an Dritte, sondern im Rahmen einer Versteigerung zwischen den beiden ehemaligen Partnern. So soll einer von ihnen Alleineigentümer werden.
Zur Begründung verwies das LG auch auf das Tierwohl. Die Parteien seien derart zerstritten, dass regelmäßige Übergaben des Hundes mit erheblichen Spannungen verbunden wären. Dies entspräche nicht dem Interesse des Tieres.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt. Daher wird sich nun der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.06.2025, 6 S 174/24, nicht rechtskräftig